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Steuerrecht | Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärung
Ein Unternehmer, der keinen Internetanschluss hat, ist auf Antrag von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärungen gem. § 150 Abs. 8 AO wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit zu befreien, wenn der finanzielle Aufwand für die Einrichtung und Aufrechterhaltung des Internetanschlusses in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu seinen Gewinneinkünften i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG steht. Dies ist der Fall, wenn die Einkünfte den Umfang eines Kleinstbetriebs nicht überschreiten.
In [i]Gewinneinkünfte betrugen nur 14.534 € einem der vom BFH entschiedenen Fälle (VIII R 29/19) war dies bei Gewinneinkünften i. H. von 14.534 € zu bejahen, so dass der BFH eine Befreiung nach § 150 Abs. 8 AO gewährte. Im anderen Fall (VIII R 29/17) sind die Gewinneinkünfte noch vom FG zu ermitteln, so dass der BFH die Sache an das FG zurückverwies.
Es ...