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Investmentfonds: Private Anleger
I. Einstieg
Private Kapitalanleger investieren häufig in Investmentfonds. Hierbei handelt es sich um Gebilde zur gemeinsamen Vermögensanlage in der Regel in Wertpapiere oder Immobilien. Die Besteuerung der Erträge ergibt sich hierbei aus dem Investmentsteuergesetz (InvStG ) in Verbindung mit dem EStG. Die aufsichtsrechtlichen Regelungen für Investmentfonds enthielt das Investmentgesetz, welches Mitte 2013 durch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB ) abgelöst wurde.
Nach Ansicht des FG Köln ist die in § 56 InvStG geregelte Übergangsregelung in Form der fiktiven Veräußerung der Fondsanteile zum verfassungskonform (). Der BFH wird sich im Revisionsverfahren ebenfalls mit dieser Frage auseinandersetzen (Az. VIII R 15/22). Mittlerweile sind beim BFH weitere Revisionsverfahren zu dieser Frage anhängig (Az. VIII R 22/23 und VIII R 31/23).
Ronig, Investmentfonds: Überblick und Arten, Grundlagen
Ronig, Investmentfonds: Betriebliche Anleger, Grundlagen
Ronig, Investmentfonds: Behandlung auf Fondsebene, Grundlagen
Zu Investmentfonds vgl. auch folgende Stichwörter:
II. Besteuerungsregeln ab 2018
1. Überblick
Zu den Investmenterträgen gehören nach § 16 Abs. 1 Nr. 1-3 InvStG
Ausschüttungen des Investmentfonds,
Vorabpauschalen nach § 18 InvStG und
Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen nach § 19 InvStG.
Investmenterträge gehören zu den Kapitaleinkünften (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 InvStG) und unterliegen damit dem abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug.
Bei im Auslandsdepot verwahrten Anteilen erfolgt kein Steuerabzug. Die Einkünfte sind in der Anlage KAP-INV zu erklären.
Es ergeben sich ab 2018 umfassende Änderungen bei den Vordrucken zur Einkommensteuererklärung.
Für Anteile, die vor dem Systemwechsel vor dem erworben wurden (Alt-Anteile), gelten Besonderheiten, vgl. Tz. II.5.b).
Ein umfangreiches Anwendungsschreiben setzt sich mit dem InvStG 2018 auseinander.
2. Teilfreistellung
Investmenterträge unterliegen bei bestimmten Fondsarten ab 2018 der Teilfreistellung (§ 20 InvStG).
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(Zur Einstufung der Fonds vgl. § 2 InvStG) | Privatanleger |
Aktienfonds (Kapitalbeteiligungsquote > 50 %) | 30 % |
Mischfonds (Kapitalbeteiligungsquote ≥ 25 % ≤ 50 %) | 15 % |
Immobilienfonds (Immobilienquote > 50 %) | 60 % |
Auslands-Immobilienfonds (Auslandsimmobilienquote > 50 %) | 80 % |
sonstige Fonds | 0 % |
Einzelfragen:
Für die Einstufung ist grds. maßgebend, dass der Investmentfonds gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend in die maßgebenden Vermögenswerte (Kapitalbeteiligungen/Immobilien) investiert.
Die Teilfreistellung gilt auch für Verluste.
Kosten im Zusammenhang mit den Fondsanteilen unterliegen dem Abzugsverbot nach § 20 Abs. 9 EStG.
Beim Kapitalertragsteuerabzug werden die Teilfreistellungssätze auf Grundlage der Anlagebedingungen berücksichtigt (§ 43 Abs. 2 Satz 1 EStG).
In Fällen, in denen sich der Teilfreistellungssatz nicht aus den Anlagebedingungen ergibt bzw. dieser nicht beim Steuerabzug zugrunde gelegt wurde, gilt folgendes: Weist der Anleger nach, dass der Investmentfonds die Aktienfonds- oder Mischfonds-Kapitalbeteiligungsquote oder Immobilienfonds- oder Auslands-Immobilienfondsquote während des Kalenderjahres tatsächlich durchgehend überschritten hat, so ist die Teilfreistellung auf Antrag des Anlegers in der Veranlagung anzuwenden. (§ 20 Abs. 4 InvStG). Mit dem JStG 2024 wurde die Norm um eine Verpflichtung des Anlegers ergänzt, die erforderlichen Informationen zur Teilfreistellung für den gesamten Besitzzeitraum dem Finanzamt vorzulegen, wenn er Verluste von mehr als 500 EUR geltend macht und zuvor die Nachweismöglichkeit für die betreffenden Investmentanteile ausgeübt hat.
3. Ausschüttungen
Die Ausschüttungen aus Investmentfonds gehören zu den Kapitaleinkünften.
Einzelfragen:
Zu Besonderheiten bei Investmentfonds in Abwicklung vgl. § 17 InvStG Mit dem JStG 2024 wurde die Abwicklungsfrist von 5 auf 10 Jahre verlängert.
Zur Anwendung der Teilfreistellung vgl. Tz. II.2.
4. Vorabpauschale
Nimmt der Investmentfonds keine oder nur eine geringe Ausschüttung vor, wird anstelle der bis 2017 anzusetzenden ausschüttungsgleichen Erträge ggf. eine Vorabpauschale beim Anleger besteuert.
Mit der Vorabpauschale soll die risikolose Marktverzinsung versteuert werden. Grundlage hierfür ist der Basiszinssatz i. S. des § 18 Abs. 4 InvStG, der jährlich von der Bundesbank neu festgelegt und durch das BMF veröffentlicht wird. Die Bundesbank leitet den Zinssatz aus der Höhe der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen ab. Die anzusetzende Vorabpauschale beträgt 70 % dieses Basiszinssatzes bezogen auf den ersten veröffentlichten Rücknahmepreis des Kalenderjahres.
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Übersicht über anzusetzende Vorabpauschalen | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|
2018 | 2019 | 2020 | 2023 | 2024 | 2025 | |
Quelle | ||||||
Basiszins | 0,87 % | 0,52 % | 0,07 % | 2,55 % | 2,29 % | 2,53 %
|
Vorabpauschale | 0,609 % | 0,364 % | 0,049 % | 1,785 % | 1,603 % | 1,771 % |
Für die Jahre 2021 und 2022 ergibt sich ein negativer Basiszins, womit keine Vorabpauschale anzusetzen ist.
Einzelfragen: