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FG Köln Urteil v. - 15 K 2594/20

Gesetze: InvStG 2018 § 56 Abs. 3; InvStG 2018 § 16 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 3; InvStG 2018 § 56 Abs. 2

Kapitaleinkünfte

Besteuerung fiktiver Übergangsgewinne nach dem InvStG 2018

Leitsatz

1. Die Besteuerung fiktiver Übergangsgewinne gemäß § 56 InvStG 2018 ist auch dann rechtmäßig, wenn ein Veräußerungsgewinn bei wirtschaftlicher Betrachtung überproportional mit Einkommensteuer belastet oder ein entstandener Veräußerungsverlust wie ein Gewinn besteuert wird.

2. Die mit dem durch das Investmentsteuerreformgesetz ab dem Jahr 2018 vollzogenen Systemwechsel in der Fondsbesteuerung verbundenen Übergangsregelungen (nach alter Rechtslage angeschaffte Fondsanteile gelten mit Ablauf des als veräußert und zum als angeschafft) sind zwangsläufige Folge der gesetzgeberischen Konzeption eines möglichst klaren Übergangs zum neuen Besteuerungsregime.

3. Aufgrund der gesetzgeberisch verfolgten Besteuerungs- und Vereinfachungszwecke und des dem Gesetzgeber bei einer Umgestaltung komplexer Regelungssysteme zustehenden weiten Gestaltungsspielraums waren die Veräußerungsfiktion zum und die Anschaffungsfiktion zum hierzu ein praktikables Mittel, insbesondere weil der dabei erzielte Veräußerungsgewinn (erst) erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung der Anteile zu versteuern ist. Hierbei ist es auch gerechtfertigt, dass die Übergangsregelung bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Kursverlauf (hoher Kurswert am , später niedrigerer Kurswert im Zeitpunkt der Veräußerung) zu einer von der wirtschaftlichen Betrachtung abweichenden Besteuerung führen kann und umgekehrt auch zu einer Nichtversteuerung tatsächlich erzielter Gewinne kommen kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 2201 Nr. 39
BB 2023 S. 2202 Nr. 39
DStR 2023 S. 512 Nr. 10
DStRE 2023 S. 376 Nr. 6
ErbStB 2023 S. 74 Nr. 3
WM 2023 S. 51 Nr. 1
OAAAJ-28873

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FG Köln, Urteil v. 08.09.2022 - 15 K 2594/20

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