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Investmentfonds: Betriebliche Anleger
I. Überblick
Der Beitrag beschäftigt sich mit der Besteuerung von Anteilen Investmentfonds für betriebliche Anleger im Falle der Bilanzierung. Auf Anteile an Spezial-Investmentfonds (§§ 25-52 InvStG 2018, §§ 15 ff InvStG 2004), welche i. d. R. nur von institutionellen Anlegern gehalten werden, wird an dieser Stelle nicht eingegangen.
Zu Investmentfonds vgl. auch folgende Stichwörter:
Ronig, Investmentfonds: Überblick und Arten, infoCenter
Ronig, Investmentfonds: Private Anleger, infoCenter
Ronig, Investmentfonds: Behandlung auf Fondsebene, infoCenter
II. Besteuerungsregeln ab 2018
1. Überblick
Zu den Investmenterträgen gehören nach § 16 Abs. 1 Nr. 1-3 InvStG
Ausschüttungen des Investmentfonds,
Vorabpauschalen nach § 18 InvStG und
Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen nach § 19 InvStG.
Für Anteile, die vor dem Systemwechsel vor dem erworben wurden (Alt-Anteile), gelten Besonderheiten (vgl. Tz. III.6.b).
2. Erwerb und Folgebilanzierung
Investmentanteile sind mit ihren Anschaffungskosten inkl. Nebenkosten zu bilanzieren.
Eine steuerliche Teilwertabschreibung ist bei Vorliegen einer dauernden Wertminderung zulässig. Zur Anwendung der Teilfreistellung vgl. Tz. II.3.
Für Anteile, die vor dem erworben wurden, gelten in Bezug auf eine Teilwertabschreibung /-Zuschreibung die Regelungen des § 56 Abs. 2 Satz 5 ff InvStG.
3. Teilfreistellung
Investmenterträge unterliegen bei bestimmten Fondsarten ab 2018 der Teilfreistellung (§ 20 InvStG).
Tabelle in neuem Fenster öffnen
(Zur Einstufung der Fonds vgl. § 2 InvStG) | Personenunternehmen | Körperschaft |
Aktienfonds (Kapitalbeteiligungsquote > 50 %) | 60 %* | 80 %* |
Mischfonds (Kapitalbeteiligungsquote ≥ 25 % ≤ 50 %) | 30 %* | 40 %* |
Immobilienfonds (Immobilienquote > 50 %) | 60 % | 60 % |
Auslands-Immobilienfonds (Auslandsimmobilienquote > 50 %) | 80 % | 80 % |
sonstige Fonds | 0 % | 0 % |
* Besonderheiten gelten für Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen sowie Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (§ 20 Abs. 1 Satz 4 InvStG).
Einzelfragen:
Für die Einstufung ist grds. maßgebend, dass der Investmentfonds gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend in die maßgebenden Vermögenswerte (Kapitalbeteiligungen/Immobilien) investiert.
Bei bilanzierenden Anlegern wird die Teilfreistellung der Einkünfte außerbilanziell erfasst.
Die Teilfreistellung gilt auch für Verluste.
Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben und Veräußerungskosten im Zusammenhang mit den Fondsanteilen sind nur quotal abzugsfähig (§ 21 InvStG).
Gewerbesteuerlich ist die Teilfreistellung nur zur Hälfte zu berücksichtigen (§ 20 Abs. 5 InvStG).
Beim Kapitalertragsteuerabzug werden lediglich die Teilfreistellungssätze für Privatanleger berücksichtigt (§ 43 Abs. 2 Satz 1 EStG); Veräußerungsgewinne unterliegen grds. im Betriebsvermögen nicht dem Kapitalertragsteuerabzug (§ 43 Abs. 2 EStG). In den Steuerbescheinigungen werden die Einkünfte der jeweiligen „Fondsarten“ nachrichtlich ausgewiesen.
4. Ausschüttungen
Die Ausschüttungen aus Investmentfonds gehören zu den Betriebseinnahmen. Sie werden bilanziell mit der Anspruchsentstehung (Ausschüttungsbeschluss) erfasst, der i. d. R. dem Auszahlungstag entspricht.
Einzelfragen: