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Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an ein mit dem Lebensgefährten zusammenlebendes Kind
BFH gewährt Eltern den vollen Unterhaltshöchstbetrag
[i] BFH, Urteil v. 28.4.2020 - VI R 43/17, NWB SAAAH-57381 Leistungen von Eltern für den Unterhalt ihres in Ausbildung befindlichen Kindes, für das kein Anspruch auf Kindergeld (mehr) besteht, sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33a Abs. 1 EStG steuermindernd zu berücksichtigen. Lebt das Kind mit einem Lebensgefährten, der über eigenes Einkommen verfügt, in einem gemeinsamen Haushalt, wird der Höchstbetrag der (allein) unterhaltsleistenden Eltern nicht gekürzt. Dies hat der ( NWB SAAAH-57381) entschieden.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I.
[i]SachverhaltDie Kläger – zusammenveranlagte Ehegatten – machten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2014) Unterhaltsaufwendungen an ihre studierende Tochter (T) in Höhe von monatlich 800 € sowie Semesterbeiträge zu je 242,30 € und damit insgesamt 10.084,60 € gem. § 33a EStG geltend. Die monatlichen Unterhaltszahlungen überwiesen sie auf ein Konto der T, die Semesterbeiträge leisteten sie unbar an die Hauptkasse Sachsen. T lebte im Streitjahr mit ihrem Lebensgefährten N, mit dem sie seit 2015 verheiratet ist, in einer gemeinsamen von N angemieteten Wohnung. Sie hatte im Streitjahr eigene Einnahmen in Höhe von 3.052 €, über eigenes Vermögen verfügte sie nicht. N bezog Arbeitslohn in Höhe von 32.460 €.
[i]Finanzamt berücksichtigt Unterhaltsaufwendungen wegen Haushaltsgemeinschaft nur anteiligIm Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für 2014 berücksichtigte das Finanzamt die geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen der Kläger nur zur Hälfte (5.042 €). Da T im Streitjahr in einer Haushaltsgemeinschaft mit N gelebt habe, sei nach der Rechtsprechung des BFH zu vermuten, dass beide „aus einem Topf gewirtschaftet“ hätten. Folglich sei T auch von N aus dessen Einkommen unterhalten worden. Werde der Unterhaltsberechtigte von mehreren Steuerpflichtigen unterhalten, könne der Unterhaltshöchstbetrag gem. § 33a Abs. 1 Satz 7 EStG nur anteilig und damit den Klägern vorliegend nur hälftig gewährt werden.
Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage, mit der die Kläger die vollständige Berücksichtigung der von ihnen geleisteten Unterhaltszahlungen begehrten, gab das Finanzgericht statt (, NWB NAAAG-67635).
II. Rechtsmaßstab
Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber S. 3253 [i] Schmidt, Unterhaltsleistungen (Zivilrecht, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen), Grundlagen, NWB BAAAF-66524 gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 8.354 € im (streitigen) Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG). Der Höchstbetrag erhöht sich gem. § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits (beim Unterhaltsverpflichteten) nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG anzusetzen sind. Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG). Voraussetzung ist nach § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, vermindert sich die Summe der nach § 33a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 EStG ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 € im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse (§ 33a Abs. 1 Satz 5 EStG).