Umsatzsteuer; Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften; Einführungsschreiben zu den geänderten Anforderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Bezug:
Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom (BGBl 2019 I S. 2451, BStBl 2020 I S. 17) wurden die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung in § 6a Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) sowie für deren Steuerfreiheit in § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG geändert. Daneben wurden in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) die bisherigen Regelungen für den Belegnachweis für die Steuerfreiheit um eine Gelangensvermutung ergänzt. Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen Folgendes:
I. Änderung des Anwendungserlasses
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 864, der zuletzt durch das (2020/0945668) -, BStBl 2020 I S. 983, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe des Abschnitts „6a.3. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen - Allgemeines“ die Angabe des Abschnitts „6a.3a. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen - Gelangensvermutung“ eingefügt.
Abschnitt 3a.2 Abs. 10 wird wie folgt geändert:
a)Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 eingefügt:
„6Ein positives Tun liegt auch dann vor, wenn der Leistungsempfänger (Erwerber bzw. Empfänger der Dienstleistung) die Erklärung über die Unternehmereigenschaft und den unternehmerischen Bezug objektiv nachvollziehbar vorgenommen hat und der Leistungsbezug vom Leistungsempfänger in zutreffender Weise erklärt worden ist, der leistende Unternehmer seinen Meldepflichten nach § 18a UStG nachgekommen ist und die Rechnung über die Leistung einen Hinweis auf die USt-IdNr., die nach § 18a Abs. 7 UStG in der Zusammenfassenden Meldung angegeben wurde, enthält.“
b)Die bisherigen Sätze 6 bis 9 werden die neuen Sätze 7 bis 10.
c)Im Satz 8 wird die zweite Abkürzung „ggf.“ gestrichen.
Abschnitt 4.1.2 wird wie folgt geändert:
a)Nach der Überschrift „4.1.2. Innergemeinschaftliche Lieferungen“ wird die Zwischenüberschrift „Allgemeines“ eingefügt.
b)Der bisherige Inhalt des Abschnitts wird neuer Absatz 1.
c)Nach Absatz 1 wird die Zwischenüberschrift „Zusammenfassende Meldung – Allgemeines“ eingefügt und folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) 3Gemäß § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG ist die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung davon abhängig, dass der Unternehmer seiner gesetzlichen Pflicht zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) gemäß § 18a UStG nachkommt und diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung richtig und vollständig ist. 2Gibt der Unternehmer die ZM nicht richtig, vollständig oder fristgerecht ab, erfüllt er die Voraussetzung für die Steuerbefreiung nicht. 3Die Feststellung, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann immer erst nachträglich getroffen werden, da die Abgabe einer ZM zu einer innergemeinschaftlichen Lieferung immer erst später, nämlich bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Meldezeitraums, in dem die innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt wurde, erfolgt.“
d)Nach Absatz 2 wird die Zwischenüberschrift „Zusammenfassende Meldung – Berichtigung“ eingefügt und folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) 4Die Pflicht zur Berichtigung einer fehlerhaften ZM nach § 18a Abs. 10 UStG bleibt gemäß § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG unberührt. 2Eine fehlerhafte ZM ist gemäß § 18a Abs. 10 UStG innerhalb eines Monats zu berichtigen, wenn der Unternehmer nachträglich erkennt, dass die von ihm abgegebene ZM unrichtig oder unvollständig ist. 3Auf § 18a Abs. 7 Satz 2 UStG wird hingewiesen. 4Berichtigt der Unternehmer die fehlerhafte ZM für den Meldezeitraum, in dem die betreffende Lieferung ausgeführt wurde, nicht, ist die Steuerbefreiung für die betreffende Lieferung nachträglich zu versagen. 5Eine Berichtigung von Fehlern in einer anderen ZM als der ursprünglichen, führt zu keinem Aufleben der Steuerfreiheit für die betreffende Lieferung.
Beispiel:1Der in Deutschland ansässige Unternehmer U liefert an einen französischen Kraftwerksbetreiber A am 10. 2. 2020 eine Maschine im Wert von 50 000 €. 2A hat gegenüber U seine französische USt-IdNr. bei Auftragserteilung verwendet. 3In der ZM für Februar 2020 gibt U versehentlich durch einen fehlerhaften Abgleich im Buchhaltungssystem an, Gegenstände im Wert von 5 000 € an A geliefert zu haben. 4U entdeckt den Fehler zufällig am 10. 6. 2020 und meldet in der ZM Juni 2020, die er am 5. 7. 2020 an das BZSt übermittelt, dass er an A Waren im Wert von 45 000 € geliefert hat. 5Zwar liegen die übrigen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor, allerdings hat U für Februar 2020 eine falsche ZM in Bezug auf die Lieferung an A abgegeben. 6Da er den Fehler nicht in der ursprünglichen ZM für Februar 2020 berichtigt hat, sondern in der ZM für Juni 2020, ist die Steuerfreiheit insgesamt zu versagen. 7Würde U sowohl die ZM für Februar 2020, als auch Juni 2020 noch innerhalb der Monatsfrist des § 18a Abs. 10 UStG berichtigen, würde die Steuerfreiheit wiederaufleben.“
In Abschnitt 6.5 Abs. 4 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(vgl. BStBl 1984 I S. 155, und vom 28. 11. 2019, BStBl 2019 I S. 1269).“
Abschnitt 6a.1 wird wie folgt geändert:
b)Absatz 16 wird wie folgt gefasst:
aa)Beispiel 1 Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
„5F hat gegenüber D keine französische USt-IdNr. verwendet. 6Die Lieferung des D ist nicht als innergemeinschaftliche Lieferung zu behandeln, weil F mit seinem Erwerb in Frankreich nicht der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerb unterliegt, da er unter die Pauschalregelung für Land- und Fortwirte fällt, die Erwerbsschwelle nicht überschreitet und er auf deren Anwendung nicht verzichtet hat sowie F keine USt-IdNr. gegenüber D verwendet hat.“
bb)Beispiel 2 wird wie folgt geändert:
aaa)Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„F hat gegenüber D seine französische USt-IdNr. verwendet.“
bbb)Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Da F seine französische USt-IdNr. verwendet, kann D davon ausgehen, dass der Wein für das Unternehmen des F erworben wird.“
ccc)Nach Satz 9 wird folgender Satz 10 angefügt:
„10Indem F gegenüber D seine USt-IdNr. verwendet hat, sind zudem die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG erfüllt.“
c)Absatz 18 Sätze 4 und 5 des Beispiels werden wie folgt gefasst:
„4S verwendet gegenüber H keine USt-IdNr. 5Die Voraussetzung des § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil der Abnehmer S gegenüber dem liefernden Unternehmer H nicht eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte USt-IdNr. verwendet.“
d)Nach Absatz 18 wird die Zwischenüberschrift „Verwendung einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG)“ und folgender Absatz 19 eingefügt:
„(19) 1§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG bestimmt, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung nur vorliegt, wenn der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige USt-IdNr. verwendet. 2Zum Begriff der Verwendung vgl. Abschnitt 3a.2 Abs. 10 Sätze 2 bis 10. 3Die nachträgliche Verwendung einer im Zeitpunkt der Lieferung gültigen USt-IdNr. durch den Abnehmer entfaltet für Zwecke der Steuerbefreiung Rückwirkung. 4Die (ausländische) USt-IdNr. muss nicht durch den Mitgliedstaat erteilt worden sein, in dem die Beförderung oder Versendung endet. 5Die Regelung des § 3d Satz 2 UStG ist zu beachten. 6Wurde eine USt-IdNr. gegenüber dem Unternehmer verwendet, die von dem Mitgliedstaat erteilt wurde, in dem die Beförderung oder Versendung beginnt, liegt tatbestandlich keine innergemeinschaftliche Lieferung vor. 7Erteilt die Steuerverwaltung eines anderen Mitgliedstaates einem Organkreis nur eine USt-IdNr., ist diese bei der Verwendung durch die Organgesellschaft gegenüber einem inländischen Unternehmer anzuerkennen.“
e)Die bisherigen Absätze 19 und 20 werden die neuen Absätze 20 und 21.
f)Absatz 21 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Ebenso wie bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 6a Abs. 1 UStG ist auch bei einem innergemeinschaftlichen Verbringen nach § 6a Abs. 2 UStG die Steuerbefreiung davon abhängig, dass der Vorgang in dem anderen Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung unterliegt und das Verbringen in der ZM gemäß § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG zutreffend erklärt wird.“
bb)Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„4Die Absätze 16 bis 18 sowie Abschnitt 4.1.2 sind entsprechend anzuwenden.“
Abschnitt 6a.2 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 2 erster Halbsatz, wird die Angabe „§ 17c Abs. 1 Satz 1 UStDV“ durch die Angabe „§ 17d Abs. 1 Satz 1 UStDV“ ersetzt.
bb)In Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(sog. Buchnachweis; § 17d Abs. 1 Satz 2 UStDV)“
b)Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) 1Die §§ 17a (Gelangensvermutung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen), 17b UStDV (Gelangensnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen) und 17c UStDV (Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen) regeln, mit welchen Belegen der Unternehmer den Nachweis zu führen hat. 2Werden die Voraussetzungen von § 17a UStDV erfüllt, wird widerlegbar vermutet, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde. 3Besteht keine Vermutung nach § 17a UStDV, hat der Unternehmer nach § 17b Abs. 1 UStDV bei innergemeinschaftlichen Lieferungen durch Belege nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. 4Die Voraussetzung muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben (sog. Belegnachweis). 5Hinsichtlichder übrigen Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG (z. B. Unternehmereigenschaft des Abnehmers, Verpflichtung des Abnehmers zur Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat), die auch nachgewiesen werden müssen, enthält die UStDV keine besonderen Regelungen für den Belegnachweis.“
c)Nach Absatz 5 wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst:
„Voraussetzungen des Beleg- und Buchnachweises nach den §§ 17a bis 17d UStDV“
d)Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) 1Die §§ 17a bis 17d UStDV regeln im Einzelnen, wie der Unternehmer die Nachweise der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung zu führen hat. 2Während gemäß § 17a UStDV bei Vorliegen der Voraussetzungen widerlegbar vermutet wird, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde, gilt bei Erfüllung der Voraussetzungen von § 17b UStDV der Belegnachweis als erbracht (siehe Absatz 8). 3Zwischen § 17a UStDV einerseits und §§ 17b bzw. 17c UStDV anderseits besteht kein Vorrangverhältnis. 4Der Unternehmer kann den Belegnachweis entweder nach § 17a UStDV oder nach § 17b UStDV führen. 5§ 17b Abs. 1 UStDV bestimmt in Form einer Generalklausel (Mussvorschrift), dass der Unternehmer im Geltungsbereich des UStG durch Belege nachzuweisen hat, dass er oder der Abnehmer den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. 6Dies muss sich aus den Belegen leicht und eindeutig nachprüfbar ergeben. 7Der Unternehmer muss den Belegnachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht zwingend mit einer Gelangensbestätigung nach § 17b Abs. 2 Nr. 2 UStDV oder mit den in § 17b Abs. 3 UStDV aufgeführten weiteren Nachweismöglichkeiten führen. 8Die Gelangensbestätigung ist eine mögliche Form des Belegnachweises, mit dem die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung für die Finanzverwaltung eindeutig und leicht nachprüfbar sind. 9Gleiches gilt auch für die in § 17b Abs. 3 UStDV aufgeführten Belege, mit denen der Unternehmer anstelle der Gelangensbestätigung die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung nachweisen kann. 10Dem Unternehmer steht es frei, den Belegnachweis mit allen geeigneten Belegen und Beweismitteln zu führen, aus denen sich das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet an den umsatzsteuerrechtlichen Abnehmer in der Gesamtschau nachvollziehbar und glaubhaft ergibt.“
e)In Absatz 7 wird die Angabe „§ 17c Abs. 1 UStDV“ durch die Angabe „§ 17d Abs. 1 UStDV“ ersetzt.
f)Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Angabe „§ 17a Abs. 2 und 3 UStDV“ durch die Angabe „§ 17b Abs. 2 und 3 UStDV“ ersetzt.
bb)In Satz 2 wird die Angabe „§ 17a Abs. 2 und 3 UStDV“ durch die Angabe „§ 17b Abs. 2 und 3 UStDV“ ersetzt.
cc)In Satz 3 wird die Angabe „§ 17a Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c UStDV“ durch die Angabe „§ 17b Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c UStDV“ ersetzt.
Abschnitt 6a.3 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Angabe „§ 17a UStDV“ durch die Angabe „§ 17a und b UStDV“ ersetzt.
bb)Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Mit einer Rechnung nach § 17b Abs. 2 Nr. 1 UStDV, die nicht auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung hinweist, und/oder einer nicht gegenüber dem liefernden Unternehmer abgegebenen Spediteurversicherung nach Abschnitt 6a.5 Abs. 9 und 10, die den Unternehmer auch nicht namentlich bezeichnet, kann der Belegnachweis nach § 17b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UStDV nicht geführt werden (vgl. , BStBl 2011 II S. 957, und vom , XI R 8/11, HFR 2013 S. 336 zu § 17a UStDV a.F.)“
cc)Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3In Fällen der innergemeinschaftlichen Lieferung eines Fahrzeugs im Sinne des § 1b Abs. 2 UStG müssen die Belege nach § 17b Abs. 2 Nr. 2 UStDV bzw. nach § 17b Abs. 3 Satz 1 UStDV zusätzlich die Fahrzeug-Identifikationsnummer des Fahrzeugs enthalten.“
b)In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c UStDV“ durch die Angabe „§ 17b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c UStDV“ ersetzt.
Nach Abschnitt 6a.3 wird folgender Abschnitt 6a.3a eingefügt:
„ 6a.3a. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen - Gelangensvermutung
Allgemeines
(1)1Nach § 17a Abs. 1 UStDV wird bei Vorliegen der Voraussetzungen vermutet, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde. 2§ 17a Abs. 1 UStDV beinhaltet zwei Sachverhaltsvarianten, die zu unterschiedlichen Anforderungen beim Belegnachweis führen. 3Während § 17a Abs. 1 Nr. 1 UStDV den Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder durch einen von ihm beauftragten Dritten regelt, gilt § 17a Abs. 1 Nr. 2 UStDV für alle übrigen Fälle (z.B. Abholfall durch den Abnehmer). 4Der Unternehmer kann anstatt der Voraussetzungen des § 17a UStDV den Belegnachweis auch nach den in § 17b bzw. § 17c UStDV statuierten Regelungen erbringen.
Belege
(2)1§ 17a Abs. 2 UStDV benennt die notwendigen Belege und verweist hierzu unter anderem auf die in § 17b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 UStDV benannten Beförderungsbelege (vgl. hierzu Abschnitt 6a.5 Abs. 11) und die in § 17b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a UStDV aufgeführten Versendungsbelege (vgl. hierzu Abschnitt 6a.5 Abs. 1 und 2). 2Die Gelangensvermutung erfordert immer mindestens zwei Belege, die von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden und die zudem vom Unternehmer und Abnehmer unabhängig sind.
Widerlegbare Vermutung
(3)1Gemäß § 17a Abs. 3 UStDV kann das Finanzamt eine nach Absatz 1 bestehende Vermutung widerlegen. 2Die Vermutung ist widerlegt, wenn das Finanzamt (z.B. anhand vorliegender Unterlagen oder Belege) feststellt, dass die Gegenstände beispielsweise nicht in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt sind, sodass keine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt. 3Kann das Finanzamt nachweisen, dass Belege unzutreffende Angaben enthalten oder gefälscht sind, steht es dem Unter- nehmer frei, durch andere Belege im Sinne von § 17a Abs. 2 UStDV das Gelangen in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu belegen.“
Abschnitt 6a.4 wird wie folgt geändert:
a)In Absatz 1 wird die Angabe „§ 17a Abs. 2 Satz 1 UStDV“ durch die Angabe „§ 17b Abs. 2 Satz 1 UStDV“ ersetzt.
b)In Absatz 3 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(§ 17b Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e Satz 2 UStDV)“
c)In Absatz 4 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(§ 17b Abs. 2 Nr. 2 Sätze 2 und 3 UStDV)“
d)Absatz 5 wird wie folgt geändert:
bb)In Satz 6 wird die Angabe „§ 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStDV“ durch die Angabe
„§ 17b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStDV“ ersetzt.
e)In Absatz 6 Satz 4 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(vgl. BMF-Schreiben vom 28. 11. 2019, BStBl 2019 I S. 1269)“
Abschnitt 6a.5 wird wie folgt geändert:
a)In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a UStDV“ durch die Angabe „§ 17b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a UStDV“ ersetzt.
b)In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b UStDV“ durch die Angabe „§ 17b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b UStDV“ ersetzt.
c)In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b UStDV“ durch die Angabe „§ 17b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b UStDV“ ersetzt.
d)In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c UStDV“ durch die Angabe „§ 17b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c UStDV“ ersetzt.
e)Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Nach § 17b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d UStDV kann der Unternehmer in den Fällen von Postsendungen, in denen er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet hat und in denen eine Belegnachweisführung nach § 17b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c UStDV nicht möglich ist, den Nachweis wie folgt führen: durch eine Empfangsbescheinigung eines Postdienstleisters über die Entgegennahme der an den Abnehmer adressierten Postsendung und den Nachweis über die Bezahlung der Lieferung.“
bb)Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Eine Belegnachweisführung nach § 17b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c UStDV gilt auch dann als möglich, wenn der mit der Beförderung Beauftragte (z.B. ein Kurierdienstleister) kein nachvollziehbares Protokoll, das den Transport bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweist, sondern z. B. nur ein Protokoll bis zur Übergabe der Waren an den letzten Unterfrachtführer zur Verfügung stellt; in diesen Fällen kann der Belegnachweis damit nicht mit einer Empfangsbescheinigung eines Postdienstleisters nach § 17b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d UStDV geführt werden.“
f)In Absatz 9 wird die Angabe „§ 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UStDV“ durch die Angabe „§ 17b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UStDV“ ersetzt.
g)Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 5 wird die Angabe „§ 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UStDV“ durch die Angabe „§ 17b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UStDV“ ersetzt.
bb)In Satz 6 wird die Angabe „§ 17a Abs. 3 UStDV“ durch die Angabe „§ 17b Abs. 3 UStDV“ ersetzt.
h)In Absatz 11 Satz 1 wird die Angabe „§ 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 UStDV“ durch die Angabe „§ 17b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 UStDV“ ersetzt.
i)In Absatz 12 Satz 1 wird die Angabe „§ 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a UStDV“ durch die Angabe „§ 17b Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a UStDV“ ersetzt.
j)In Absatz 14 Satz 1 wird die Angabe „§ 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b UStDV“ durch die Angabe „§ 17b Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b UStDV“ ersetzt.
k)In Absatz 16 wird die Angabe „§ 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UStDV“ durch die Angabe „§ 17b Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UStDV“ ersetzt.
Abschnitt 6a.6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1In Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Lieferungen hat der liefernde Unternehmer den Belegnachweis durch Belege nach § 17b UStDV zu führen, die zusätzlich die in § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 UStDV bezeichneten Angaben enthalten (§ 17c Satz 2 UStDV).“
Abschnitt 6a.7 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
cc)In Satz 4 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(§ 17d Abs. 1 UStDV in Verbindung mit § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a UStG)“
b)Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Angabe „§ 17c Abs. 1 Satz 1 UStDV“ durch die Angabe „§ 17d Abs. 1 Satz 1 UStDV“ ersetzt.
bb)Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„4In einem solchen Fall liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht vor.“
cc)Satz 5 wird gestrichen.
dd)Satz 6 wird der neue Satz 5.
c)Absatz 6 wird wie folgt geändert:
bb)In Satz 3 wird die Angabe „§ 17c Abs. 1 UStDV“ durch die Angabe „§ 17d Abs. 1 UStDV“ ersetzt.
e)In Absatz 9 Satz 2 wird die Angabe „§ 17c Abs. 2 Nr. 4 UStDV“ durch die Angabe „§ 17d Abs. 2 Nr. 4 UStDV“ ersetzt.
In Abschnitt 6a.8 Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe „§§ 17a bis 17c UStDV“ durch die Angabe „§§ 17a bis 17d UStDV“ ersetzt.
Abschnitt 18.11 Abs. 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Nicht vergütet werden Vorsteuerbeträge, die in Rechnungen über Ausfuhrlieferungen oder innergemeinschaftliche Lieferungen gesondert ausgewiesen werden, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 bis 3a UStG bzw. § 6a Abs. 1 und 2 UStG vorliegen oder vorliegen können, vgl. auch Abschnitt 6a.1 Abs. 19.“
Nach Abschnitt 29.2 werden die Anlagen 1 bis 5 zum UStAE wie folgt geändert:
a)In der Anlage 1 wird die Angabe „§ 17a Absatz 2 Nr. 2 UStDV“ durch die Angabe „§ 17b Absatz 2 Nr. 2 UStDV“ ersetzt.
b)In der Anlage 2 wird die Angabe „section 17a subsection (2) number 2 of the Value Added Tax Implementing Ordinance (Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV)“ durch die Angabe „section 17b subsection (2) number 2 of the Value Added Tax Implementing Ordinance (Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV)“ ersetzt.
c)In der Anlage 3 wird die Angabe „l'article 17a paragraphe 2 n°2 du reglement d' application de la loi sur la TVA (Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV)“ durch die Angabe „l'article 17b paragraphe 2 n°2 du reglement d'application de la loi sur la TVA (Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV)“ ersetzt.
d)In der Anlage 4 wird die Angabe im Klammerzusatz „§ 17a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b UStDV“ durch die Angabe „§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b UStDV“ ersetzt.
e)In der Anlage 5 wird die Angabe im Klammerzusatz „§ 17a Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 UStDV“ durch die Angabe „§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 UStDV“ ersetzt.
II. Anwendung
Die Grundsätze dieses Schreibens sind erstmals auf innergemeinschaftliche Lieferungen anzuwenden, die nach dem bewirkt werden.
BMF v. - III C 3 - S 7140/19/10002 :007
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 1038
DStR 2021 S. 965 Nr. 17
PIStB 2021 S. 66 Nr. 3
UR 2020 S. 895 Nr. 22
UStB 2020 S. 349 Nr. 11
UVR 2020 S. 358 Nr. 12
YAAAH-60596