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Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. mit § 6a UStG)
Mit , BStBl 2020 I S. 1038, wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass im Hinblick auf die Änderungen im Bereich der innergemeinschaftlichen Lieferungen durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom (BGBl 2019 I S. 2451 = BStBl 2020 I S. 17) angepasst. Die aktuelle Verwaltungsanweisung beantwortet im Nachgang zur Veröffentlichung in der Praxis aufgekommene Zweifelsfragen, die sich daraus ergeben, dass die in Art. 138 Abs. 1a MwStSystRL verwendete Formulierung zur Heilbarkeit von fehlerhaften Zusammenfassenden Meldungen (ZM) sich in der aktuellen Fassung des § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG nicht wiederfindet.
I. Hintergrund
Die durch Art. 12 Nr. 5 Buchst. a des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften erfolgte Ergänzung des § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG bewirkt, dass die Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung zu versagen ist, wenn der liefernde Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der ZM (§ 18a UStG) nicht, nicht vollständig oder nicht richtig nachgekommen ist. Weil die Richtigkeit und Vollständigkeit einer ZM regelmäßig erst in einem bestimmten zeitlichen Abstand zu der innergemeinschaftlichen Lieferung feststehen, hat...