BMF - III C 3 - S 7140/19/10002: 011 BStBl 2022 I S. 738

Umsatzsteuer;. Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b) i. V. m. § 6a UStG); Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Bezug: BStBl 2020 I S. 1038

Bezug:

Mit BStBl 2020 I S. 1038, wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) im Hinblick auf die Änderungen im Bereich der innergemeinschaftlichen Lieferungen durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl 2020 I S. 2451) angepasst. Im Nachgang zur Veröffentlichung hat sich Anpassungsbedarf ergeben, um in der Praxis aufgekommene Zweifelsfragen zu beantworten.

I. Änderung des Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das : 004 (2022/0461507) -, BStBl 2022 I S. 736, geändert worden ist, in Abschnitt 4.1.2 wie folgt geändert:

  1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    1. Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

      2Gibt der Unternehmer die ZM für den betreffenden Meldezeitraum nicht, unrichtig oder unvollständig ab, erfüllt er die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht. 3Die Feststellung, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann immer erst nachträglich getroffen werden, da die Abgabe einer ZM zu einer innergemeinschaftlichen Lieferung immer erst später, nämlich bis zum 25. Tag nach Ablauf des jeweiligen Meldezeitraums erfolgt.“

    2. Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

      4§ 18a Abs. 8 UStG ist entsprechend zu berücksichtigen.

  2. Vor Absatz 3 wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst:

    „Zusammenfassende Meldung – Berichtigung und verspätete Abgabe

  3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1Die Pflicht zur Berichtigung einer fehlerhaften ZM nach § 18a Abs. 10 UStG bleibt vom Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG unberührt.“

    2. Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 eingefügt:

      4Die in § 18a Abs. 10 UStG normierte Frist dient ausschließlich den Zwecken der Durchführung eines ordnungsgemäßen innergemeinschaftlichen Kontrollverfahrens sowie eines etwaigen Bußgeldverfahrens (§ 26a Abs. 2 Nr. 5 UStG). 5Die Verpflichtung zur Abgabe einer richtigen und vollständigen ZM für Zwecke der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG besteht auch über die in § 18a Abs. 10 UStG genannte Frist hinaus.

    3. Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden die neuen Sätze 6 und 7.

    4. Satz 6 wird wie folgt gefasst:

      6Berichtigt der Unternehmer die fehlerhafte ursprüngliche ZM für den Meldezeitraum nicht, ist die Steuerbefreiung für die betreffende Lieferung nachträglich zu versagen.“

    5. Nach Satz 7 werden folgende Sätze 8 bis 10 angefügt:

      8Wird eine nicht fristgerecht abgegebene ZM erstmalig für den betreffenden Meldezeitraum richtig und vollständig abgegeben, liegen in diesem Zeitpunkt erstmals die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vor und diese ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zu gewähren. 9Die erstmalige Abgabe einer ZM und die Berichtigung einer fehlerhaften ZM durch den Unternehmer innerhalb der Festsetzungsfrist entfalten für Zwecke der Steuerbefreiung Rückwirkung. 10Die rückwirkende Gewährung der Steuerbefreiung im Veranlagungsverfahren schließt ein Bußgeldverfahren des BZSt nach § 26a Abs. 2 Nr. 5 UStG nicht aus.

    6. Das bisherige Beispiel wird Beispiel 1 und wie folgt gefasst:

      „Beispiel 1:

      1Der in Deutschland ansässige Unternehmer U liefert an einen französischen Kraftwerksbetreiber A am 10. 2. 01 eine Maschine im Wert von 50 000 €. 2Die Rechnungsstellung erfolgt ebenfalls am 10. 2. 01. 3A hat gegenüber U seine französische USt-IdNr. bei Auftragserteilung verwendet. 4In der ZM für Februar 01 gibt U versehentlich durch einen fehlerhaften Abgleich im Buchhaltungssystem an, Gegenstände im Wert von 5 000 € an A geliefert zu haben. 5U entdeckt den Fehler zufällig am 10. 6. 01 und meldet in der ZM Juni 01, die er am 5. 7. 01 an das BZSt übermittelt, dass er an A Waren im Wert von 45 000 € geliefert hat. 6Zwar liegen die übrigen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor, allerdings hat U für Februar 01 eine unrichtige ZM in Bezug auf die Lieferung an A abgegeben. 7Da er den Fehler nicht in der ursprünglichen ZM für Februar 01 berichtigt hat, sondern in der ZM für Juni 01, ist die Steuerfreiheit insgesamt zu versagen. 8Würde U sowohl die ZM für Februar 01, als auch für Juni 01 berichtigen, wäre die Steuerbefreiung für die Lieferung an A rückwirkend zu gewähren, sofern die entsprechenden Steuerfestsetzungen noch änderbar sind.“

    7. Nach Beispiel 1 wird folgendes Beispiel 2 angefügt:

      „Beispiel 2:

      1Der in Deutschland ansässige Unternehmer U liefert an einen französischen Kraftwerksbetreiber A am 10. 2. 01 eine Maschine im Wert von 50 000 €. 2Die Rechnungsstellung erfolgt ebenfalls am 10. 2. 01. 3A hat gegenüber U seine französische USt-IdNr. bei Auftragserteilung verwendet. 4U gibt nach Ablauf des Meldezeitraums für Februar 01 keine ZM ab. 5Damit liegen nicht alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung vor. 6Die Steuerbefreiung ist für diese Lieferung zu versagen. 7Gibt U die ZM für Februar 01 nach Ablauf der Abgabefrist noch richtig und vollständig ab, liegen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung im Zeitpunkt der verspäteten Abgabe erstmals vor und die Steuerbefreiung für die Lieferung an A ist rückwirkend zu gewähren, sofern die entsprechende Steuerfestsetzung noch änderbar ist.

II. Anwendung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind erstmals auf innergemeinschaftliche Lieferungen anzuwenden, die nach dem bewirkt werden.

BMF v. - III C 3 - S 7140/19/10002: 011

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:




Fundstelle(n):
BStBl 2022 I Seite 738
DB 2022 S. 1359 Nr. 22
DStR 2022 S. 1050 Nr. 21
UR 2022 S. 517 Nr. 13
UStB 2022 S. 218 Nr. 7
UVR 2022 S. 198 Nr. 7
OAAAI-62173