BZSt - St II 2 - S 2470-PB/20/00001 BStBl 2020 I S. 661

Familienleistungsausgleich; Einzelweisung zu § 62 Abs. 2 EStG: - Änderung des § 62 Abs. 2 EStG zum - Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG zum

Mit Artikel 2 und 3 des Gesetzes zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) vom (BGBl 2019 I S. 2451) [1] wurde § 62 Abs. 2 EStG zum geändert (Artikel 2) und zum neu gefasst (Artikel 3).

I. Änderung des § 62 Abs. 2 EStG zum

Mit Artikel 2 des JStG 2019 wurde die nummerierte Aufzählung der zum Kindergeldbezug berechtigenden Aufenthaltstitel in § 62 Abs. 2 EStG ergänzt um eine neue Nummer 4 mit folgendem Wortlaut:

„4.

eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.“

Gemäß § 52 Abs. 49a Satz 2 EStG (in der Fassung ab ) ist diese neue Nummer 4 für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem beginnen.

Somit besteht für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer, die eine Beschäftigungsduldung nach § 60d in Verbindung mit § 60a Abs. 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) besitzen, ab Anspruch auf Kindergeld.

II. Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG zum

Mit Artikel 3 des JStG 2019 wurde § 62 Abs. 2 EStG zum neu gefasst. Durch die Neufassung wurde der Gesetzestext des § 62 Abs. 2 EStG an die Rechtsentwicklung angepasst.

Die Nummern 1 bis 4 der neuen Fassung des § 62 Absatz 2 EStG sind an das Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (zum ) geknüpft, durch das die Vorschriften des 3. und 4. Abschnitts des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes neu strukturiert und fast vollständig neu gefasst wurden.

Dementsprechend sind die Nummern 1 bis 4 in der Fassung des Artikels 3 des JStG 2019 für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem beginnen (§ 52 Abs. 49a Satz 2 EStG in der Fassung ab ).

Die im Gesetzestext des § 62 Abs. 2 EStG vorgenommenen Änderungen bilden die mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz verbundene geänderte Sortierung der Aufenthaltstitel ab.

Auf die erhebliche Rechtsänderung (vgl. § 62 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 EStG) gegenüber dem bisher geltenden Recht für Personen, die eine in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG genannte Aufenthaltserlaubnis besitzen, wird hingewiesen:

Dieser Personenkreis muss ab für einen Anspruch auf Kindergeld nur noch eine zusätzliche Voraussetzung erfüllen und nicht mehr zwei.

Der in § 62 Abs. 2 Nr. 4 EStG geforderte Mindestaufenthalt im Bundesgebiet wurde ab auf 15 Monate reduziert; nach bisherigem Recht war ein Mindestaufenthalt von drei Jahren erforderlich.

Die Nummer 5 der neuen Fassung des § 62 Abs. 2 EStG – Beschäftigungsduldung, bisher die Nummer 4 in der vorausgehenden Fassung - ist ab anzuwenden (§ 52 Abs. 49a Satz 3 EStG in der Fassung ab ).

Der aktuelle Gesetzestext des § 62 Abs. 2 EStG lautet:

„Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

  1. eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,

  2. eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde

    1. nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,

    2. nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,

    3. nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24 oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,

  3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,

  4. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder

  5. eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.“

Ein Aufenthaltstitel, der vor dem erteilt wurde, gilt gemäß § 101 Abs. 4 AufenthG mit den verfügten Nebenbestimmungen entsprechend dem der Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer fort. Dementsprechend sind Ansprüche von Personen mit Aufenthaltstiteln, die bis zum ausgestellt wurden, zwar nach der neuen Fassung von § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) und b) zu prüfen, jedoch ist bei der Anspruchsprüfung die Nummerierung der alten Rechtslage in die Nummerierung der neuen Rechtslage zu übersetzen.

Zur besseren Übersicht sind im folgenden Auszug aus dem Gesetzestext die alten Paragraphen in Klammern neben den neuen Paragraphen eingefügt.

(...)

2.

eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde

a)

nach § 16e (alt: § 17b) des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair (alt: § 18 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 12 BeschV) oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung (alt: §18 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 15a BeschV) , nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst (alt: § 18d) oder nach § 20 Absatz 1 (neue Vorschrift) und 2 (alt: § 18c Abs. 1) des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,

b)

nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums (alt: § 16) , nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (alt: § 17a) oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatz-suche (alt: § 16 Abs. 5, § 16b Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 17a Abs. 4 und § 20 Abs. 7) erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,

c)

nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24 oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes (unveränderte Vorschriften) erteilt, (...)

III. Sortierung der in § 62 Abs. 2 EStG genannten Aufenthaltstitel

III.1 Zum Kindergeldbezug berechtigende Aufenthaltstitel:

III.1a Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU

Ausländer, die eine Niederlassungserlaubnis nach §§ 9 bzw. 18c AufenthG oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nach § 9a AufenthG besitzen, haben gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 1 EStG Anspruch auf Kindergeld. Beide Aufenthaltstitel sind unbefristet und haben auch nach bisherigem Recht zum Bezug von Kindergeld berechtigt.

III.1b Beschäftigungsduldung

Ausländer, die eine Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG in Verbindung mit § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG besitzen, haben gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 5 EStG Anspruch auf Kindergeld. Die Beschäftigungsduldung ist befristet und wird im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen in der Regel für 30 Monate erteilt. Gemäß § 52 Abs. 49a Satz 3 EStG (in der Fassung ab ) ist diese Vorschrift ab anzuwenden.

III.2 Unter bestimmten Voraussetzungen zum Kindergeldbezug berechtigende Aufenthaltstitel:

III.2a Blaue Karte EU, ICT-Karte und Mobiler-ICT-Karte

Ausländer, die eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte (ICT = intra-corporate transfer) oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzen, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, haben gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG Anspruch auf Kindergeld. Ist die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels kürzer als sechs Monate, besteht kein Anspruch auf Kindergeld.

Die Blaue Karte EU (§ 18b Abs. 2 AufenthG) ist ein befristeter Aufenthaltstitel, der grundsätzlich für die Dauer von vier Jahren an Hochqualifizierte mit abgeschlossenem Hochschulstudium, einem ihrer Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz und einem bestimmten Mindestgehalt erteilt wird.

Eine ICT-Karte (§ 19 AufenthG) ist ein befristeter Aufenthaltstitel für ausländische Führungskräfte, Spezialisten und Trainees zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers (Abordnung) in eine inländische Niederlassung für mehr als 90 Tage. Sie wird gemäß § 19 Abs. 4 AufenthG bei Führungskräften und Spezialisten für höchstens drei Jahre, bei Trainees für höchstens ein Jahr erteilt.

Eine Mobiler-ICT-Karte wird zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers Führungskräften, Spezialisten oder Trainees erteilt, die für die Dauer des Antragsverfahrens einen gültigen, nach der Richtlinie (EU) 2014/66 erteilten Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates der EU besitzen.

III.2b Aufenthaltserlaubnisse, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen

Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat oder diese erlaubt, haben gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld (zu Ausnahmen siehe unten). Die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit folgt unmittelbar aus dem AufenthG oder aus einer ausdrücklichen Erlaubnis im Aufenthaltstitel.

Die gesetzliche Erlaubnis für eine Erwerbstätigkeit ergibt sich grundsätzlich aus § 4a Absatz 1 AufenthG, wonach Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen, es sei denn, es besteht ein gesetzliches Verbot. Ein gesetzliches Verbot normieren insbesondere die §§ 7 Abs. 1 Satz 3, 16f Abs. 3, 17 Abs. 3, 23 Abs. 1, 25 Abs. 4, 25 Abs. 4a, 25 Abs. 4b AufenthG; in diesen Fällen kann die Ausländerbehörde jedoch die Erwerbstätigkeit erlauben. Insbesondere Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a, § 18b Abs. 1, § 18d, § 18f, § 19c, § 19d, § 20, § 20b, § 21, § 38a und § 104a AufenthG ist eine Erwerbstätigkeit erlaubt. Ist die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels kürzer als sechs Monate, besteht kein Anspruch auf Kindergeld.

III.2c Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 16b, 16d oder 20 Abs. 3 AufenthG

Personen, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck eines Studiums (§ 16b AufenthG) oder zum Zweck der Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation (§ 16d AufenthG) oder zur Suche nach einem Arbeitsplatz nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums im Bundesgebiet, nach Abschluss der Forschungstätigkeit, nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung im Bundesgebiet sowie nach erfolgreichem Abschluss des beruflichen Anerkennungsverfahrens (§ 20 Abs. 3 AufenthG) sind, erhalten gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG Kindergeld nur, wenn sie erwerbstätig sind oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen.

Sind die Anspruchsvoraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG erfüllt, besteht Anspruch auf Kindergeld ab dem Monat der Aufnahme der Erwerbstätigkeit bzw. ab dem Monat der Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 15 BEEG oder laufenden Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch.

III.2d Aufenthaltserlaubnisse aus bestimmten humanitären Gründen nach §§ 23 Abs. 1, 23a, 24 oder 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG

Ausländer, die Inhaber einer in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG genannten Aufenthaltserlaubnis nach

sind, müssen – abweichend von der bisherigen gesetzlichen Regelung und abweichend von A 4.3.2 DA-KG 2019 - ab für einen Anspruch auf Kindergeld (nur noch) eine der beiden nachfolgend genannten zusätzlichen Voraussetzungen erfüllen:

  • berechtigte Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet oder Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 15 BEEG oder Inanspruchnahme laufender Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG)

oder

  • sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten (§ 62 Abs. 2 Nr. 4 EStG).

Sind die Anspruchsvoraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG in Verbindung mit § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG erfüllt, besteht Anspruch auf Kindergeld ab dem Monat der Aufnahme der Erwerbstätigkeit bzw. ab dem Monat der Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 15 BEEG oder laufenden Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch; anders als bisher ist ab nicht mehr (parallel) zu prüfen, ob diese Person (zugleich) die Mindestaufenthaltsdauer erfüllt.

Sind die Anspruchsvoraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 2 c EStG in Verbindung mit § 62 Abs. 2 Nr. 4 EStG erfüllt, besteht Anspruch auf Kindergeld ab dem Kalendermonat, in dem der vorausgehende 15monatige erlaubte, gestattete oder geduldete Aufenthalt endet. Endet dieser jedoch am letzten Tag eines Kalendermonats, besteht Anspruch auf Kindergeld erst ab dem Folgemonat. Der in § 62 Abs. 2 Nr. 4 EStG geforderte mindestens 15monatige rechtmäßige, gestattete oder geduldete Aufenthalt darf nicht unterbrochen worden sein.

Sind die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG in Verbindung mit § 62 Abs. 2 Nr. 4 EStG erfüllt, ist - anders als bisher - ab nicht mehr (parallel) zu prüfen, ob diese Person (zugleich) berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 BEEG oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt.

III.3 Nicht zum Kindergeldbezug berechtigende Aufenthaltstitel: Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 16e, 19c Abs. 1, 19e oder 20 Abs. 1 und 2 AufenthG

Nicht anspruchsberechtigt sind trotz Berechtigung zur Erwerbstätigkeit gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG:

  • Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken (für ein studienbezogenes Praktikum EU) nach § 16e AufenthG besitzen,

  • Personen, die zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair (§ 12 Beschäftigungsverordnung - BeschV) oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung (§ 15a BeschV) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG besitzen,

  • Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst nach § 19e AufenthG besitzen,

  • Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem Arbeitsplatz als Fachkraft mit Berufsausbildung oder mit akademischer Ausbildung nach § 20 Abs. 1 und 2 AufenthG erteilt wurde.

BZSt v. - St II 2 - S 2470-PB/20/00001

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 661
BAAAH-58389

1BStBl 2020 I S. 17