ThürKAG § 7c

Zweiter Abschnitt: Einzelne Abgaben

§ 7c Ungetrennte Hofräume [1]

1Ist ein vermessenes und im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter einer eigenen Nummer eingetragenes Grundstück nicht vorhanden, so gilt die vom Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zusammenhängend genutzte Fläche als Grundstück. 2Die Gemeinde kann diesen auffordern, die Lage und Größe der Fläche nachprüfbar nachzuweisen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAH-56087

1Anm. d. Red.: § 7c i. d. F. des Gesetzes v. 29.3.2011 (GVBl S. 61) mit Wirkung v. 7.4.2011.