ThürKAG § 13

Zweiter Abschnitt: Einzelne Abgaben

§ 13 Informationspflichten [1]

1Sobald die Gemeinden und Landkreise entschieden haben, eine Maßnahme im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 durchzuführen, für die Beiträge erhoben werden sollen, teilen sie dies unverzüglich den Personen, die als Beitragspflichtige voraussichtlich in Betracht kommen, in geeigneter Form mit und weisen darauf hin, dass diese mit der Zahlung von Beiträgen zu rechnen haben. 2Zugleich sind die Beitragspflichtigen darauf hinzuweisen, dass sie in die Satzung sowie in die Planungsunterlagen, die den Ausschreibungen zugrunde gelegt werden sollen, Einblick nehmen und während der Zeit der Einsichtnahme Anregungen vorbringen können. 3Vor Ausführung einer Maßnahme nach Satz 1 sollen Gemeinden und Landkreise im Rahmen einer gesonderten, für die Betroffenen öffentlichen Veranstaltung über das Vorhaben unter Einbeziehung hierzu ergangener Anregungen unterrichten. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die erstmalige Erhebung von Benutzungsgebühren. 5Die Beitrags- und Gebührenpflichtigen sind berechtigt, die Kosten- und Aufwandsrechnung einzusehen.

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VAAAH-56087

1Anm. d. Red.: § 13 i. d. F. des Gesetzes v. 10.10.2019 (GVBl S. 396) mit Wirkung v. 1.1.2019.