Zweiter Abschnitt: Einzelne Abgaben
§ 7b Stundung von einmaligen Beiträgen [1]
(1) 1Einmalige Beiträge können auf Antrag des Beitragspflichtigen insoweit verzinslich gestundet werden, als die Beitragsschuld in bis zu fünf aufeinander folgenden Jahresraten beglichen wird. 2Die Höhe und Fälligkeit der Raten wird durch Bescheid oder öffentlich-rechtlichen Vertrag festgelegt. 3§ 222 Satz 1 der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung.
(2) 1Einmalige Beiträge können zur Vermeidung erheblicher Härten im Sinne des § 222 Satz 1 der Abgabenordnung im Einzelfall über die in Absatz 1 genannte Frist hinaus gestundet werden. 2In diesem Fall soll der Beitrag in höchstens 20 Jahresraten entrichtet werden. 3Die Höhe und der Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresraten wird durch Bescheid festgelegt. 4 Der jeweilige Restbetrag ist mit einem Zwölftel des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zuzüglich 0,1 Prozentpunkten für jeden vollen Monat zu verzinsen. 5Der Beitragsschuldner kann am Ende eines jeden Jahres den Restbetrag ohne weitere Zinsverpflichtungen tilgen. 6Die Jahresraten stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der Fassung vom 20. Mai 1898 (RGBl S. 369, 713) in der jeweils geltenden Fassung gleich.
(3) 1Die Satzung kann bestimmen, dass der Beitrag für leitungsgebundene Einrichtungen für bebaute, gewerblich genutzte Grundstücke zinslos gestundet wird, soweit und solange der Beitragspflichtige nachweist, dass
das Verhältnis der genutzten Grundstücksfläche zu der nicht genutzten Grundstücksfläche das Verhältnis 1:3 überschreitet und
die nicht genutzten Grundstücksteile nicht zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen veräußert werden können.
2Die Stundung soll auf die Grundstücksfläche begrenzt werden, die über das in Satz 1 Nr. 1 genannte Verhältnis hinausgeht.
(4) Die Satzung kann bestimmen, dass der Beitrag zinslos gestundet wird, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom (BGBl I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung genutzt werden und der Beitragspflichtige nachweist, dass die darauf befindlichen Gebäude nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sind oder für gewerbliche Zwecke genutzt werden.
(5) Die Satzung kann bestimmen, dass der Beitrag für leitungsgebundene Einrichtungen zinslos gestundet wird, soweit und solange Grundstücke
als Friedhof genutzt werden oder
mit Kirchen bebaut sind, die zur Religionsausübung genutzt werden, soweit diese nicht tatsächlich an die Einrichtung angeschlossen sind.
(6) Eine erhebliche Härte im Sinne des § 222 der Abgabenordnung (Stundung) kann bei Beitragsforderungen insbesondere für unbebaute, beitragspflichtige Grundstücke vorliegen, deren landwirtschaftliche Nutzung weiterhin notwendig ist oder deren Nichtbebauung im Interesse der Erhaltung der charakteristischen Siedlungsstruktur oder des Ortsbildes liegt. 2In diesen Fällen soll auf die Erhebung von Zinsen verzichtet werden.
(7) Die Absätze 1 bis 6 sind entsprechend auf Vorauszahlungen und Vorschüsse anzuwenden.
(8) Soweit sich die für eine Stundung von einmaligen Beiträgen, Vorauszahlungen und Vorschüssen nach den Absätzen 2 bis 6 maßgeblichen Umstände ändern, ist der Beitragspflichtige verpflichtet, dies unverzüglich dem Beitragsberechtigten anzuzeigen.
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VAAAH-56087
1Anm. d. Red.: § 7b i. d. F. des Gesetzes v. (GVBl S. 149) mit Wirkung v. .