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Die neuen Verlustverrechnungsmöglichkeiten nach dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz
Anwendungsfragen und Praxishinweise
Am haben Bundestag und Bundesrat das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen (sog. Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) verabschiedet. Das Gesetz enthält u. a. Neuregelungen zum steuerlichen (pauschalierten) Verlustrücktrag, welche nunmehr eine gesetzliche Verankerung erfahren haben und damit an die Stelle des pauschalierten Verlustrücktrags nach dem treten. Der nachfolgende Beitrag stellt die mit dem Gesetz in Kraft getretenen Änderungen bei der steuerlichen Verlustverrechnung vor und zeigt auf, unter welchen Voraussetzungen die Stpfl. auf die neuen Verrechnungsmöglichkeiten zurückgreifen können.
Eichholz, Das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz), NWB TAAAH-52249
Welche neuen Möglichkeiten der steuerlichen Verlustverrechnung wurden durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz geschaffen?
Welche Unterschiede ergeben sich im Hinblick auf die steuerlichen Vorgaben des ?
Welche Voraussetzungen sind durch den Stpfl. zu erfüllen, damit die neuen Verrechnungsmöglichkeiten genutzt werden können?
I. Einleitung
  [i]Hechtner, Neuregelungen zur
		Anpassung der Vorauszahlungen 2019 und zum Verlustrücktrag aus 2020, NWB
		32/2020 S. 2374 NWB MAAAH-54590 
Eckardt, in:
		Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, 5. Aufl. 2020, § 110
		NWB GAAAH-52476 
Eckardt, in:
		Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, 5. Aufl. 2020, § 111
		NWB WAAAH-52475 In Rekordzeit hat der
		Gesetzgeber das sog. Zweite Corona-Steuerhilfegesetz auf den Weg gebracht und
		damit weitere steuerliche Maßnahmen ergriffen, welche den schwer gebeutelten
		Unternehmen in der aktuellen Krise eine Stütze bieten sollen. Das Gesetz wurde
		am  im Bundesgesetzblatt  veröffentlicht und trat bereits einen Tag später am
		 in Kraft.  Mit dem Gesetz wird ein Großteil der
		steuerlichen Maßnahmen aus dem vom Koalitionsausschuss Anfang Juni
		beschlossenen Konjunktur-, Krisenbewältigungs- und
		Zukunftspaket  umgesetzt. Neben der temporär befristeten
		Absenkung des Umsatzsteuersatzes für das 2. Halbjahr 2020
		 – dem
		tatsächlichen Herzstück des Gesetzes – umfasst es wesentliche Neuerungen
		bei der steuerlichen Verrechnung von Verlusten. So wurden die Möglichkeiten für
		den Verlustrücktrag deutlich aufgestockt: Durch eine Verfünffachung der
		Höchstbeträge kann dieser für die Einkommen- und Körperschaftsteuer in den
		Jahren 2020 und 2021 in wesentlich größerem Umfang genutzt werden als zuvor.
		Zusätzlich sichern die neu eingefügten §§ 110 und 111 EStG unter der
		Überschrift eines neuen XIV. Abschnitts „Sondervorschriften zur
		Bewältigung der Corona-Pandemie“, dass seine Nutzung mithilfe eines
		vorläufigen voraussichtlichen – und ggf. pauschalierten –
		Verlustrücktrags deutlich schneller als bisweilen vollzogen werden kann. Die
		bisherigen coronabedingten Sonderregelungen zur Verlustverrechnung, welche die
		Finanzverwaltung v. a. mit dem  aufgestellt hatte,
		haben damit nunmehr nicht nur eine gesetzliche Verankerung erfahren, sondern
		wurden darüber hinaus modifiziert und umfassender ausgestaltet.
		Nicht angetastet hat der Gesetzgeber
		hingegen die Komponente des Verlustvortrags.
		Dieser verbleibt weiterhin in seinen starren Grenzen.
		S. 628
Nachfolgend werden die veränderten gesetzlichen Vorgaben zur Anhebung der Höchstbetragsgrenzen i. S. des § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG (Kap. II) sowie die Inhalte der neu in das EStG eingefügten §§ 110 und 111 EStG (Kap. III) analysiert und Hinweise für deren Nutzung ausgesprochen. Es folgt eine kritische Analyse (Kap. IV), welche aufzeigt, an welchen Stellen weiterhin Nachbesserungsbedarf besteht. Das Fazit erfasst die wichtigsten Aussagen.