Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 3b Abgabenbescheide mit Dauerwirkung [1]
(1) 1In einem Bescheid über Abgaben, die für einen bestimmten Zeitabschnitt erhoben werden, kann bestimmt werden, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt (Abgabenbescheid mit Dauerwirkung). 2Dabei ist anzugeben, an welchen Tagen und mit welchen Beträgen die Abgaben jeweils fällig werden.
(2) Abgabenbescheide mit Dauerwirkung sind von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn die Abgabepflicht entfällt oder sich die Höhe der Abgaben ändert.
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NAAAH-55715
1Anm. d. Red.: § 3b i. d. F. des Gesetzes v. (SächsGVBl S. 876) mit Wirkung v. .