Abschnitt 5: Beiträge für Verkehrsanlagen
§ 32 Besondere Wegebeiträge [1]
(1) Müssen Straßen und Wege, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, deshalb kostspieliger, als es ihrer gewöhnlichen Bestimmung gemäß notwendig wäre, gebaut oder ausgebaut werden, weil sie im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung oder Ausbeutung von Grundstücken oder im Zusammenhang mit einem gewerblichen Betrieb außergewöhnlich beansprucht werden, so kann die Gemeinde zum Ersatz der Mehraufwendungen von den Eigentümern dieser Grundstücke oder von den Unternehmern der gewerblichen Betriebe besondere Wegebeiträge erheben.
(2) 1Die §§ 21, 22 Absatz 2 bis 4, § 23 Absatz 1 sowie 2 Satz 1 und 2, die §§ 24, 25 Absatz 1, § 27 Absatz 1 Satz 1 sowie § 30 Absatz 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. 2§ 2 Absatz 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Festsetzung eines Beitragssatzes entfällt und die Festlegung eines Beitragsmaßstabs sich auf die Fälle beschränkt, in denen die Mehraufwendungen auf mehrere Beitragsschuldner aufzuteilen sind.
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NAAAH-55715
1Anm. d. Red.: § 32 i. d. F. des Gesetzes v. (SächsGVBl S. 876) mit Wirkung v. .