Abschnitt 5: Beiträge für Verkehrsanlagen
§ 29 Maßstäbe für die Beitragsbemessung
(1) 1Verteilungsmaßstäbe sind insbesondere die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung für sich allein oder in Verbindung mit der Grundstücksfläche oder der Grundstücksbreite an der Verkehrsanlage. 2Für Wirtschaftswege können abweichend von Satz 1 die Grundstücksfläche oder die Grundstücksbreite an der Verkehrsanlage oder beide Maßstäbe in Verbindung miteinander gewählt werden.
(2) In Gebieten mit unterschiedlicher zulässiger baulicher oder sonstiger Nutzung hat der Verteilungsmaßstab diese Unterschiede nach Art und Maß zu berücksichtigen.
(3) § 19 Absatz 1 gilt, Wirtschaftswege ausgenommen, entsprechend.
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NAAAH-55715