SächsKAG § 24
Abschnitt 4: Beiträge für öffentliche Einrichtungen
§ 24 Öffentliche Last
Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des § 21 Absatz 2 Satz 1 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des § 21 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 auf dem Wohnungs- und Teileigentum.
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NAAAH-55715