SächsKAG § 16
Abschnitt 3: Benutzungsgebühren
§ 16 Eigenverbrauch
Soweit Gemeinden und Landkreise ihre öffentlichen Einrichtungen selbst benutzen, haben sie für deren Leistungen die üblichen Sätze zu verrechnen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAH-55715