SächsKAG § 1

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich [1]

(1) Die Gemeinden und Landkreise sind berechtigt, nach diesem Gesetz Abgaben zu erheben, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen.

(2) Kommunalabgaben im Sinne dieses Gesetzes sind Steuern, Verwaltungsgebühren und Auslagen für Leistungen zur Erfüllung weisungsfreier Aufgaben, Benutzungsgebühren, Beiträge, Aufwandsersatz, die Gästetaxe, die Tourismusabgabe und abgabenrechtliche Nebenleistungen.

Fundstelle(n):
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NAAAH-55715

1Anm. d. Red.: § 1 i. d. F. des Gesetzes v. (SächsGVBl S. 876) mit Wirkung v. .