BBK Nr. 15 vom Seite 697

Corona-Hilfen: Rückmeldeverfahren in NRW und Verlustberücksichtigung 2020

Christoph Linkemann | verantw. Redakteur | bbk-redaktion@nwb.de

Vordringlichste [i]Umsetzung der USt-Senkung in der Buchführung Aufgabe der von den Corona-bedingten Einschränkungen betroffenen Unternehmen war die Liquiditätssicherung. Hierzu hatten Bund und Länder die Soforthilfe aufgelegt, mit der Überbrückungshilfe vor wenigen Wochen ergänzt und seit März mit zahlreichen steuerlichen Maßnahmen flankiert, bis hin zur schon fast berühmten Umsatzsteuersenkung für das zweite Halbjahr 2020 und ihren Folgen für das nahezu gesamte Wirtschaftsleben. In dieser Ausgabe beschäftigen sich gleich drei Beiträge mit Corona-Hilfen: Zum einen zeigt im Buchführungs-Seminar, wie die Umsatzsteuersenkung in der Buchführung umgesetzt werden muss; die Kontenpläne sind ergänzt, so dass die Daten für die Voranmeldungen nun erzeugt werden können.

Zum [i]Anpassungen der Vorauszahlungen und vorläufiger Verlustrücktrag zweiten zeigt ab Seite 739 zwei neue Vorschriften im EStG zur Anpassung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2019 und einen vorläufigen Verlustrücktrag ebenfalls in den VZ 2019, mit denen die Unternehmer dringend benötigte Liquidität erhalten können. Die neuen Vorschriften sind insgesamt seiner Einschätzung nach nicht kleinlich und zudem praxisgerecht ausgefallen. Er hält es für sinnvoll, ähnliche Regeln dauerhaft einzuführen: Damit entfiele in Verlustfällen das Problem, die Höhe des noch unbekannten Verlustes ermitteln zu müssen und zudem die Erklärung vor dem Verlustjahr möglichst spät und die des Verlustjahres möglichst bald beim Finanzamt abzugeben.

Dass [i]Rückzahlungen der Corona-Soforthilfe trotz Liquiditätsengpässen? die Corona-Hilfe aus öffentlichen Mitteln auch ihre Tücken hat, zeigt der Beitrag von ab Seite 754: Zur Corona-Soforthilfe aus dem Zeitraum März-Mai in Nordrhein-Westfalen ist ein Rückmeldeverfahren angelaufen, mit dem geprüft werden soll, ob die Unternehmen und Selbständigen zu Recht die Soforthilfe bezogen haben. Die Berechnung des Liquiditätsengpasses stellt aber nur auf zahlungswirksame Betriebsausgaben ab, gestundete Mieten oder Kreditraten fallen nicht darunter. Das könnte dazu führen, dass viele der Hilfen zurückzuzahlen sind, obwohl die Unternehmen die Hilfe dringend benötigten und auch noch benötigen.

Einer [i]Morawitz, Betriebswirtschaftliche Analyse der Sonderabschreibung nach § 7b EStG – Berechnungsprogramm, Arbeitshilfe NWB NAAAH-00245 weiteren steuerlichen Förderung, allerdings zur Abwechslung ohne Corona-Bezug, widmet sich ab Seite 724: Das Anwendungsschreiben zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsbaus nach § 7b EStG ist da und bringt an vielen Stellen mehr Klarheit. Mit seiner Excel-basierten Arbeitshilfe berechnen Sie zudem die steuerliche Förderung und können so den Förderbetrag in die Investitionsplanung einbeziehen.

Beste Grüße

Christoph Linkemann

Fundstelle(n):
BBK 2020 Seite 697
NWB KAAAH-54394