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BBK Nr. 15 vom Seite 754

Corona-Soforthilfe 2020 in NRW: Zwischenruf zum Rückmeldeverfahren und zum Verwendungsnachweis

Entpuppt sich die Hilfe als „Schütt-aus-hol-zurück“?

Peter Brust

Am [i]Jahn, Zuschuss des Bundes für Freiberufler, Selbständige und Kleinunternehmen – FAQ des BMWi gibt Antworten auf Praxisfragen zur Corona-Soforthilfe, NWB 18/2020 S. 1342 NWB VAAAH-47112 hat das Land NRW damit begonnen, die Formulare zum Rückmeldeverfahren für die Verwendung der NRW-Soforthilfe 2020 zu versenden. Zunächst gab es zu Beginn der NRW-Soforthilfe aufgrund des unbürokratischen Verfahrens viel Lob von allen Seiten. Dann wurde schnell klar: So einfach bleibt es nicht, wie die nahezu täglich überarbeiteten FAQ verdeutlichten. Während andere Bundesländer schon vor der Bewilligung detailliertere Angaben des Antragstellers eingefordert hatten, verzichtete NRW zunächst darauf, führt jetzt aber, in einem allerdings recht komplizierten Verfahren, die Überprüfung der Berechtigung der Soforthilfe im Nachhinein durch. Die Folge: Viele der unterstützten Unternehmen müssten die Hilfen wieder zurückzahlen. Der Unmut ließ nicht lange auf sich warten und zwang das Land NRW mehr oder weniger dazu, das Rückmeldeverfahren fürs Erste bis auf Weiteres auszusetzen. Ein Zwischenruf zu Widersprüchen und Ungereimtheiten bei der Bewältigung der Corona-Krise.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Die NRW-Soforthilfe 2020

[i]Seifert, Informationen zur umsatzsteuerlichen und ertragsteuerlichen Behandlung gewährter Corona-Soforthilfen, NWB 24/2020 S. 1744 NWB MAAAH-49941 Durch den Corona-Lockdown konnten viele Unternehmen und Selbständige plötzlich ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben. Bund und Länder schnürten deshalb kurzfristig ein umfangreiches Hilfspaket. Die Antragsteller sollten zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässen beim Ausgleich laufender Betriebskosten durch einen Zuschuss unterstützt werden.

Hinweis:

Hierzu zählen z. B. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten, jedoch aufgrund der Vorgaben des Bundes keine Personalkosten, da diese durch Kurzarbeitergeld aufgefangen werden konnten.S. 755

Maßgeblich [i]Reine Liquiditätsbetrachtung für die nachträgliche Ermittlung des tatsächlichen Finanzierungsengpasses sind ausschließlich zugeflossene Einnahmen (Liquiditätszufluss) und getätigte Auszahlungen für Ausgaben (Liquiditätsabfluss) im Förderzeitraum. Insbesondere sog. eingesparte Kosten durch Stundungen von z. B. Mietzahlungen sind nicht berücksichtigungsfähig, da hierdurch gerade kein Liquiditätsabfluss entstanden ist.

Hinweis:

Weitere Informationen sind unter https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020 im Internet abrufbar; dort sind auch Richtlinien des Landes NRW vom verlinkt, die aber erst am im Ministerialblatt NRW veröffentlicht worden sind.

II. Ablauf des Verfahrens

Anträge [i]3-monatiger Förderzeitraum wählbar für die NRW-Soforthilfe 2020 für betriebliche Ausgaben konnten vom bis zum gestellt werden und deckten einen Förderzeitraum von drei Monaten ab. Dieser Förderzeitraum beginnt mit dem Tag der Antragstellung. Wahlweise kann der Beginn des Förderzeitraums auf den ersten Tag des Monats der Antragstellung vorgezogen oder auf den ersten Tag des Folgemonats verschoben werden.

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