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Offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 129 Satz 1 AO bei Einsatz eines Risikomanagementsystems
(1) Sind vom Stpfl. in seiner Steuererklärung angegebene Einkünfte im Einkommensteuerbescheid nicht berücksichtigt worden, weil die Anlage S zur Einkommensteuererklärung versehentlich nicht eingescannt und die angegebenen Einkünfte somit nicht in das elektronische System übernommen wurden, liegt ein mechanisches Versehen und somit grds. eine offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 129 Satz 1 AO vor. (2) Ein mechanisches Versehen ist nicht mehr gegeben, sondern es liegt ein Fehler im Bereich der Sachverhaltsermittlung nach § 88 AO vor, wenn der Sachbearbeiter eine weitere Sachverhaltsermittlung unterlässt, obwohl sich ihm aufgrund der im Rahmen des Risikomanagementsystems ergangenen Prüf- und Risikohinweise eine weitere Prüfung des Falls hätte aufdrängen müssen (Bezug: § 88, § 129 Satz 1 AO).