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Einkünfte aus Photovoltaikanlage bei Ehegatten regelmäßig ohne gesonderte Gewinnfeststellung
Betreiben zusammen veranlagte Ehegatten in GbR eine Photovoltaikanlage auf ihrem eigengenutzten Wohnhaus, so hat eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen regelmäßig zu unterbleiben, wenn kein Streit über Höhe und Aufteilung der daraus resultierenden Einkünfte besteht. Dem steht nicht entgegen, dass die GbR keinen Gebrauch von der Nichterhebung der Umsatzsteuer als Kleinunternehmer macht (Bezug: § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 AO; § 4 Abs. 3, § 26b EStG; § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO; § 19 UStG; § 709 Abs. 1, § 714 BGB).
Der BFH bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz ( NWB XAAAG-42681) und wies die vom FA eingelegte Revision ab. Eine Ehegatten-GbR erzielt mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage gewerbliche...