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Auswirkungen der Corona-Krise auf die Energie- und Stromsteuer
Aktuelle Herausforderungen bei der Abwicklung im Unternehmen
[i]Geißler, Energiesteuerrecht, infoCenter, NWB IAAAC-89666 In Corona-Zeiten sind die regulären Antragspflichten bei der Energie- und Stromsteuer unter erschwerten Bedingungen zu erfüllen. Die verantwortlichen Mitarbeiter müssen sich geänderten Geschäftsabläufen im eigenen Unternehmen und bei den zuständigen Hauptzollämtern stellen. Daneben sind krisenbedingte Anpassungen des operativen Geschäfts zu würdigen und liquiditätssichernde Maßnahmen zu ergreifen. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen aktuellen Herausforderungen bei Abwicklung der Energie- und Stromsteuer sowie einen Ausblick auf zu erwartende Rechtsänderungen.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Folgen für Deklaration und Veranlagungsverfahren
1. Funktionsfähigkeit betrieblicher Prozesse massiv eingeschränkt
[i]Veränderte ArbeitsprozesseDie Corona-Pandemie hat das Leben in Deutschland innerhalb kürzester Zeit massiv verändert. Auch die betrieblichen Abläufe in den Unternehmen sind betroffen. Aufgrund staatlicher Maßnahmen zur Gesundheitsprävention (z. B. Schulschließungen, Quarantäne, Grenzschließungen) müssen eine Vielzahl von Arbeitsprozessen neu strukturiert werden. Für zusätzlichen Anpassungsbedarf und Verunsicherung sorgen auch die weiteren in Reaktion auf die aktuelle Situation beschlossenen betrieblichen Maßnahmen wie bspw. mehrwöchige Betriebsferien, Kurzarbeit oder neue Homeoffice-Regelungen.
[i]Eingeschränkte Verfügbarkeit der zuständigen MitarbeiterDie geänderten Rahmenbedingungen sind von den für die Energie- und Stromsteuer zuständigen Mitarbeitern bei der Planung ihrer Tätigkeiten zu berücksichtigten. Es ergeben sich vielfältige zusätzliche Herausforderungen. Insbesondere ist die Verfügbarkeit der verantwortlichen Ansprechpartner im Deklarationsprozess frühzeitig zu erfragen und sicherzustellen. Neben der Datenerhebung in der Produktion und der Vorbereitung von Steueranmeldungen und Entlastungsanträgen betrifft dies auch die nach Unternehmenszeichnungsrichtlinie Unterschriftsberechtigten, die aufgrund von Heimarbeit aktuell regelmäßig nur schwer zu erreichen sind.
[i]Funktionsuntüchtige Telefaxe und verlängerte PostlaufzeitenAber auch geänderte Arbeitszeiten des eigenen Sekretariats können den Versand der weiterhin in Papierform einzureichenden Erklärungen verzögern. Da sich auch die meisten Mitarbeiter der Hauptzollämter im Homeoffice befinden, scheiterte die Zustellung per Telefax in den letzten Wochen regelmäßig aus technischen Gründen. Weiterhin ist zu bedenken, dass es aufgrund der Corona-Krise zu verlängerten Postlaufzeiten kommen kann, da auch die Zustelldienste von den aktuellen Einschränkungen S. 2159betroffen sind. Im Ergebnis wird in jedem Fall angeraten, ausreichende zeitliche Puffer bei der Planung einzubauen.
2. Keine Anpassung der gesetzlichen Fristen
Trotz der erschwerten Bedingungen steht den Steuerpflichtigen leider nicht mehr Zeit zur Verfügung. Eine Verlängerung der Abgabefristen für Steueranmeldungen und -entlastungsanträge bei der Energie- und Stromsteuer aufgrund der Corona-Krise ist im Gegensatz zu vielen anderen Steuerarten bisher noch nicht vorgesehen. Eine entsprechende Initiative des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. (BDEW) wurde von der Zollverwaltung bereits abgelehnt.
[i]Steueranmeldungen und -entlastungenMonatliche Steueranmeldungen, z. B. im Mineralölbereich, bei Kohle oder Ersatzbrennstoffen sind weiterhin zum 15. des Folgemonats bei den zuständigen Hauptzollämtern einzureichen. Die jährlichen Steueranmeldungen für Stromversorger und Erdgaslieferer mussten in diesem Jahr aufgrund der Fristverlängerung nach § 108 Abs. 3 AO spätestens am bei der Behörde vorliegen.
Die jährliche beihilferechtliche Meldung zur Energie- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) war im elektronischen Portal zum abzugeben. Bei den Entlastungsanträgen für das Kalenderjahr 2019 bleibt die Antragsfrist bis zum bestehen.
[i]Gerlach, Verspätungszuschlag, infoCenter, NWB SAAAA-41723 Bei verspäteter Abgabe von Steueranmeldungen können die zuständigen Hauptzollämter nach § 152 Abs. 1 AO einen Verspätungszuschlag festsetzen. Soweit die Steuerpflichtigen nachweisen, dass die nicht fristgerechte Einreichung bspw. aufgrund außergewöhnlicher Umstände im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entschuldbar ist, sollen die Hauptzollämter von Verspätungszuschlägen absehen. Eine verspätete Abgabe von Steuerentlastungsanträgen führt dagegen zum Verlust von Entlastungsansprüchen nach dem Energiesteuergesetz und nach dem Stromsteuergesetz. Der BFH hat entschieden, dass in diesen Fällen eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 110 AO nicht in Betracht komme (vgl. , BStBl 2008 II S. 462).
Ebenfalls nicht verschoben wurde der Start des nationalen Zertifikatehandels für Brennstoffemissionen zum . Dieses neue Instrument zielt auf die Sektoren Verkehr und Wärme ab. Unmittelbar betroffen sind Unternehmen, die fossile Heiz- und Kraftstoffe energiesteuerpflichtig in den Verkehr bringen, regelmäßig Erdgaslieferer sowie Mineralölhersteller und -händler. In der Einführungsphase werden die Emissionszertifikate zu einem Festpreis veräußert, beginnend in 2021 mit 25 € je emittierter Tonne Kohlenstoffdioxid-Äquivalent bis 55 € in 2025. Danach sollen die Zertifikate versteigert werden.
3. Situation in der Zollverwaltung
Auch die Hauptzollämter und Gerichte haben aktuell mit geänderten Arbeitsbedingungen zu kämpfen und sind teilweise nur eingeschränkt arbeitsfähig. Zur Strukturierung der Aufgaben und Prozesse wurden spezielle Arbeitsgruppen (Task Forces) je Hauptzollamt eingesetzt. Aufgrund der aktuellen Gesundheitsvorschriften war die Vereinbarung persönlicher Termine an Amtsstelle bisher selbstverständlich nicht möglich. Die Sachbearbeiter sind jedoch im Homeoffice telefonisch und elektronisch erreichbar und mit einem entsprechenden IT-Zugang ausgerüstet.
[i]Verschlüsselte Kommunikation per De-MailFür eine sichere elektronische Übermittlung von Dokumenten können Steuerpflichtige die verschlüsselte Kommunikation per De-Mail anstelle von Telefax und E-Mail verwenden. Voraussetzung ist die Einrichtung eines entsprechenden Benutzerkontos bei einem akkreditierten Dienstleister. Hierzu müssen sich die Steuerpflichtigen bei ihrem Anbieter durch vertretungsberechtigte natürliche Personen registrieren und durch S. 2160Vorlage eines Auszugs aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister identifizieren lassen.