Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Energiesteuerrecht
Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.
I. Definition des Energiesteuerrechts
Das Energiesteuergesetz ist am in Kraft getreten und setzt die sog. Energiesteuerrichtlinie der EU um. Es ersetzt das bis dahin geltende Mineralölsteuergesetz und regelt daneben die Besteuerung von Kohle und Erdgas. Auch die Besteuerung von Strom wurde innerhalb der EU harmonisiert und wird in Deutschland wie bisher im Stromsteuergesetz geregelt.
Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
Der Bundestag hat u. a. folgende Änderungen des Stromsteuergesetztes beschlossen, die am in Kraft treten - vorbehaltlich der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission bzw. der beihilferechtlichen Anzeige. Geschieht dies später, so wird das Gesetz zu Beginn des entsprechend folgenden Monats in Kraft treten.
Die Steuerbegünstigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG soll an den Selbstverbrauch vor Ort anknüpfen.
Die Grundstruktur der bisherigen Steuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG für Erzeugungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt bleibt erhalten. Die Befreiungen werden künftig jedoch auf Strom, der aus erneuerbaren Energieträgern oder mittels umweltfreundlicher Kraft-Wärme-Kopplungs-Technologie (KWK) erzeugt wird, beschränkt. Diese Änderung ist notwendig, um eine beihilfekonforme Ausgestaltung zu erreichen.
Eine neue Vorschrift befreit Strom von der Steuer, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und am Ort der Erzeugung verwendet wird, sofern die Anlagen weder mittel- noch unmittelbar an das Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom angeschlossen sind und zur Stromerzeugung nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse eingesetzt werden.
II. Ökosteuer
Durch die ökologische Steuerreform wurde ab dem
eine Stromsteuer eingeführt und stufenweise angehoben und
die Mineralölsteuer stufenweise erhöht.
Die Bundesregierung bezweckte mit der erhöhten Energiebesteuerung,
Anreize für einen sparsameren und effizienteren Umgang mit Energie zu schaffen und
eine Senkung und Stabilisierung der Lohnnebenkosten, insbesondere der Rentenversicherung, zu erreichen, um bestehende Arbeitsplätze zu sichern und neue zu schaffen.
Deutschland folgte mit der ökologischen Steuerreform den Empfehlungen der Europäischen Kommission und der Organisation für Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). Am ist die Energiebesteuerungsrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom ) in Kraft getreten, die Mindeststeuersätze für alle Energieprodukte vorschreibt. Die Richtlinie harmonisiert die Verbrauchsteuern der EU-Mitgliedstaaten im Energiebereich und verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Besteuerung von Energieerzeugnissen einschließlich elektrischen Stroms, lässt aber zahlreiche Ausnahmen und Modifizierungen zu. Die vorgegebenen Mindeststeuersätze bewegen sich sämtlich unter denen, die in Deutschland bereits galten, neu war lediglich die Besteuerung von Kohle und Koks für Heizzwecke.
III. Energiesteuer
1. Steuergegenstand
Energieerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet dem EnergieStG.
Steuergebiet ist das Gebiet der BRD ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland.
Warenbewegungen von oder nach Jungholz und Mittelberg (Kleinwalsertal) sind so zu behandeln, als ob der Ausgangs- oder Bestimmungsort im Steuergebiet liegt.
Energieerzeugnisse sind
die Waren, die in der kombinierten Nomenklatur unter bestimmten Positionen aufgeführt werden. Neben den bisherigen Energieerzeugnissen gehören u.U. auch
tierische und pflanzliche Fette und Öle,
Steinkohle, Braunkohle und Koks,
Methylalkohol und Fettsäuren mit Methylester
dazu.
andere Waren, die zur Verwendung als Kraftstoff oder Heizstoff bestimmt sind.
Das EnergieStG verweist auf die Codenummern der Kombinierten Nomenklatur, d.h. auf die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl EG Nr. L 256 S. 1, Nr. L 341 S. 38, Nr. L 378 S. 120, 1988 Nr. L 130 S. 42) .