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Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz)
Überblick und erste Einschätzung
Am hatte der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) verabschiedet, dem der Bundesrat am ohne Änderungen zugestimmt hat. Damit kann das Gesetz kurzfristig in Kraft treten. Das Gesetz sieht zwar steuerliche Erleichterungen vor, enthält aber auch vielfach geforderte steuerliche Maßnahmen nicht. Neben dem ermäßigten Steuersatz für bestimmte Gastronomie-Umsätze enthält es u. a. eine Freistellung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und eine gesetzliche Grundlage für den Corona-Bonus von 1.500 €.
Hechtner, Steuerliche Sofortmaßnahmen durch das Erste und Zweite Corona-Steuerhilfegesetz, NWB 25/2020 S. 1826 NWB QAAAH-50575
Welche Änderungen ergeben sich bei der Umsatzsteuer?
Welche Änderungen ergeben sich bei der Besteuerung von Corona-Sonderzahlungen?
Wie ist das erste Corona-Steuerhilfegesetz insgesamt zu werten?
I. Hintergrund und Zielsetzungen des Corona-Steuerhilfegesetzes
[i]Prinz, Erweiterte Rückwirkungsmöglichkeiten bei Umwandlungen wegen Corona-Pandemie, StuB 12/2020 S. 445 NWB TAAAH-50681 Rondorf, Befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, NWB 25/2020 S. 1838 NWB KAAAH-50577 Die COVID-19-Pandemie stellt eine enorme Herausforderung für Wirtschaft und Gesellschaft dar. In Deutschland haben Bund und Länder in Reaktion auf die Corona-Pandemie eine Vielzahl an unterschiedlichen Maßnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft umgesetzt. Bei den verschiedenen Unterstützungsformen handelt es sich einerseits um unmittelbar zahlungswirksame Soforthilfezuschüsse und Steuererleichterungen sowie andererseits um staatlich gesicherte Kredite und Garantien. Steuerpolitische Maßnahmen zur kurzfristigen Liquiditätssicherung reichen von der Stundung und Anpassung von Steuervorauszahlungen bis zu einer Erleichterung bei der Verlustverrechnung durch einen pauschalen Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020 in das Vorjahr i. H. von 15 % der maßgeblichen Einkünfte 2019.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise ( Corona-Steuerhilfegesetz) bringt der Gesetzgeber nun zusätzliche steuergesetzliche Maßnahmen auf den Weg. Hierzu hat die Bundesregierung am einen Gesetzentwurf eines Corona-Steuerhilfegesetzes eingebracht. Der Bundestag hat am das Gesetz i. d. F. der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses beschlossen. Hierdurch soll die Gefahr eines geringeren Wachstums angegangen werden. Eine nachhaltige Stabilisierung der wirtschaftlichen Entwicklung und die Sicherung von Beschäftigung stellen dabei die zentralen Zielsetzungen dar. Die Steuerpolitik soll sich konsequent an diesen Zielen orientieren. Besonders betroffene Akteure sollen deshalb unterstützt werden. Die S. 490Maßnahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes sollen dazu in einem ersten Schritt beitragen. Die Liquidität soll dadurch verbessert werden, und steuerliche Entlastungen können in Anspruch genommen werden.
II. Überblick über Maßnahmen im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes
Im Corona-Steuerhilfegesetz werden zur wirtschaftlichen Bewältigung der COVID-19-Pandemie folgende steuergesetzliche Maßnahmen ergriffen:
Der Umsatzsteuersatz wird für nach dem und vor dem erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG von 19 % auf 7 % abgesenkt (vgl. Kap. III.1.1).
Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Abs. 22 UStG wird aufgrund vordringlicherer Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Kommunen, zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie bis zum verlängert (vgl. Kap. III.1.2).
Durch die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestags neu hinzugekommen ist die gesetzliche Regelung der befristeten Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen des Arbeitgebers bis zu 1.500 € („Corona-Bonus“) in der Zeit vom bis zum gem. § 3 Nr. 11a EStG (vgl. Kap. III.2.1).
Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III steuerfrei gestellt (vgl. Kap. III.2.2).
Die steuerlichen Rückwirkungszeiträume in § 9 Satz 3 und § 20 Abs. 6 Satz 1 und 3 UmwStG werden vorübergehend von acht auf zwölf Monate verlängert, um einen Gleichlauf mit der Verlängerung des Rückwirkungszeitraums in § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom zu erzielen (vgl. Kap. III.3.).
Es wird eine Ermächtigung für das BMF eingeführt, durch ein BMF-Schreiben Fristverlängerungen bei der Mitteilungspflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen anzuordnen, soweit die unionsrechtlichen Vorgaben dies ermöglichen (vgl. Kap. III.4.).