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Behandlung von Gutscheinen in Ertrag- und Umsatzsteuer sowie bei Bilanzierung und Einnahmen-Überschussrechnung
Online-Beiträge
Happe, Rückstellungen: Gutscheine, Einlöseverpflichtung, Rückstellungen von A-Z;
Eckert, Gutscheine (Waren- und Dienstleistungsgutscheine), Kontierungslexikon;
Umsatzsteuer | Besteuerung von Gutscheinen in einer Leistungskette nach aktuellem Recht (EuGH), Online-Nachricht vom , NWB ZAAAJ-65318;
Bilanzierung | Rückstellungsbildung für Verpflichtungen aus einem Kundenkartenprogramm (BFH), Online-Nachricht vom mit Anmerkung Bode, NWB QAAAJ-28654;
Zeitschriften
Eckert, Umsatzsteuerliche Auswirkungen der Corona-Gutscheine für Freizeitveranstaltungen und -einrichtungen, ;
Happe, Ertragsteuerliche Folgen der Corona-Gutscheine für abgesagte Freizeitveranstaltungen – Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht, ;
Huschens, Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine – Die zu erwartende Rechtsauffassung der Verwaltung, UVR 2020 S. 48;
Korn, Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz im Überblick, DStR 2020 S. 1345;
Koss, Umsatzsteuerliche und buchhalterische Behandlung von Gutscheinen, NWB 2019 Beilage 3/2019, S. 37;
Rondorf, Ermäßigter Umsatzsteuersatz in der Gastronomie läuft zum Jahresende 2023 aus, ;
Rondorf, Befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, ;
Bücher/Kommentare
Englisch, Das neue MwSt-Sonderregime für Gutscheine, ifst (Institut Finanzen und Steuern) Schrift 515, Berlin/Köln 2017;
Habersack, Münchener Kommentar zum BGB, Band 6, 7. Auflage, München 2017;
Hachmeister/Kahle/Mock/Schüppen, Bilanzrecht, 1. Auflage, Köln 2018;
Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Kommentar, 323. Lfg., 01.2024, Köln;
Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 208. Lfg., 02/2024, Köln 2024;
Arbeitshilfen
Dorn, Gutscheine für Arbeitnehmer: Prüfung der LSt-Pflicht – Checkliste, NWB VAAAH-49870
A. Problemanalyse
I. Formen und Zweck von Gutscheinen
1Gutscheine werden häufig im täglichen Geschäftsleben in vielfältigster Art ausgegeben und sind in vielen Branchen aus betriebswirtschaftlichen Gründen ein beliebtes Instrument. Die Ausgabe von Gutscheinen kann sich für den Unternehmer in vielerlei Hinsicht lohnen und zur Steigerung der Umsätze beitragen. So sind aus Marketinggesichtspunkten Gutscheine, aber auch Preisnachlässe, ein wirksames Mittel zur Neukundengewinnung und auch Kundenbindung. Ein verschenkter Gutschein stellt gleichzeitig eine Weiterempfehlung des Schenkers und eine kostenlose Werbung für den gutscheinausgebenden Unternehmer dar. Durch die Gutscheinausgabe gegen Entgelt kommt der Unternehmer zudem in den Genuss einer Vorfinanzierung, da er Liquidität erhält, ohne gleichzeitig verpflichtet zu sein, die entsprechende Leistung sofort zu erbringen. Preisnachlässe oder Gutscheinaktionen für „Ladenhüter“ können aufgrund des psychologischen Effekts zum (bisher vergeblichen) Absatz des Produkts beitragen. Durch den Einsatz von Gutscheinen können aber auch neue Produktbereiche erfolgreich etabliert werden. Viele Kunden lassen sich zudem durch Gutscheine dazu verleiten, mehr zu kaufen, als sie es ohne Gutschein getan hätten.
2Es haben sich viele verschiedene Arten von Gutscheinen mit der Zeit herausgebildet. Zu nennen wären hier z. B. Nennwertgutscheine, Sach- und Warengutscheine, Coupons, Preisnachlass- oder Rabattgutscheine. Aber auch in Zeiten des immer stärker wachsenden E-Commerce ist der Einsatz des Gutscheins in den letzten Jahren rasant gestiegen. So gibt es zahlreiche Webseiten von Gutschein-Anbietern, welche z. B. Rabattcodes für den Einkauf von bestimmten Produkten für Kunden zur Verfügung stellen und direkt zur Händler-Webseite verlinken. Auf Social-Media Plattformen bewerben Influencer Produkte bei ihren Followern und geben gleichzeitig Rabattcodes o. ä. für den Einkauf dieser Produkte weiter.
3Gutscheine erfreuen sich deshalb einer immer zunehmenderen Beliebtheit. So zählten Gutscheine zu den beliebtesten Weihnachtsgeschenken der Deutschen im Jahr 2019. Der Handelsverband Deutschland (HDE) ging allein für das Weihnachtsgeschäft 2018 von einem Umsatz mit Gutscheinen von rund 3 Milliarden Euro für den deutschen Einzelhandel aus. Der Gutschein als betriebswirtschaftliches Instrument ist damit aus dem Geschäftsleben nicht mehr wegzudenken.
4Einstweilen frei
II. Rechtliche Situation
5Zivilrechtlich stellt ein Gutschein weder ein Wertpapier noch ein Legitimationszeichen dar. Bei einem Gutschein handelt es sich um ein sog. Inhaberzeichen (§ 807 BGB, Verweis auf §§ 793 ff. BGB). Es wird auch als „kleines Inhaberpapier“ bezeichnet und stellt eine Urkunde eines Leistungsversprechens des Ausstellers dar. Der Aussteller kann sich durch entsprechende Leistung gegenüber dem jeweiligen Inhaber des Papiers von der Leistungspflicht befreien. Der Inhaber des Papiers ist berechtigt, die versprochene Leistung durch Vorlage der Urkunde zu fordern. Als Inhaberzeichen muss der Gutschein den Berechtigten nicht namentlich benennen. Deshalb verpflichtet sich der Aussteller dazu, die entsprechende Leistung gegenüber jedem Inhaber des Gutscheins zu erbringen. Ein Anspruch auf Barauszahlung besteht grundsätzlich nicht und ist deshalb nur im Kulanzwege des Ausstellers möglich. Ein Gutschein ist übertragbar und damit durch jeden Inhaber einlösbar.
6Gutscheine fallen als kleines Inhaberpapier zivilrechtlich in die gleiche Kategorie wie Eintrittskarten oder Fahrkarten. Dieser Grundlagenbeitrag beschränkt sich allerdings ausschließlich auf die umsatz- und ertragsteuerliche Behandlung von Gutscheinen, welche damit von den Eintritts- oder Fahrkarten abzugrenzen sind.
7Seit der Schuldrechtsmodernisierung gilt für Gutscheine ab dem Jahr 2002 eine gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren ab Ausstellung (§ 195 BGB). Diese Frist beginnt ab dem Schluss des jeweiligen Ausstellungsjahres des Gutscheins (§ 199 BGB).
Ein Gutschein wird am von einem Unternehmer ausgestellt und unter Zahlung des Nennwerts an einen Kunden ausgegeben. Wann läuft die gesetzliche Verjährungsfrist für diesen Gutschein ab?
Für Gutscheine gilt eine gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist wurde durch den ausstellenden Unternehmer nicht verkürzt. Die Frist beginnt ab dem Schluss des Ausstellungsjahres des Gutscheins, also mit Ablauf des . Die gesetzliche Verjährungsfrist läuft damit mit Ablauf des ab.
8Ein Gutschein kann jedoch durch den Aussteller dergestalt befristet werden, dass die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren unterschritten wird. Allerdings darf diese Frist auch nicht zu kurz bemessen werden. Eine durch den gutscheinausstellenden Unternehmer zu kurz bemessene Frist wäre unwirksam. Die Frist ist regelmäßig zu kurz bemessen, wenn sie weniger als ein Jahr beträgt. Eine Befristung kann auf dem Gutschein selbst oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Ausstellers erfolgen.
9In speziellen Fallkonstellationen können auch kürzere Befristungen wirksam sein, wenn die Leistung nur für kurze Zeit möglich ist. Dies gilt z. B. für einen Gutschein über eine bestimmte Theatervorführung. Dieser kann selbstverständlich nur während der Spielzeit des Theaterstückes eingelöst werden. Hierbei wäre es irrelevant, wenn die vorgenannte (Mindest-) Frist von einem Jahr unterschritten wäre.
10Nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist oder der kürzeren (und wirksamen) Befristung durch den Aussteller ist der Aussteller nicht mehr verpflichtet, den Gutschein einzulösen und die dort bezeichnete Leistung zu erbringen. Der Aussteller wäre dementsprechend nach Ablauf der Verjährungsfrist auch nicht zur Barauszahlung verpflichtet, wenn er sich auf die Verjährung beruft.
11-14 Einstweilen frei
III. Praxisrelevanz und Schwerpunkte des Grundlagenbeitrags
15Aufgrund der Beliebtheit von Gutscheinen im Geschäftsleben ergeben sich steuerliche Problemkreise, welche in der Praxis identifiziert und gelöst werden müssen. Vor allem die umsatzsteuerliche Neuregelung ab dem aufgrund von EU-Vorgaben hat die bisherige Besteuerungssystematik in vielen Bereichen tiefgreifend geändert. Bestehende Gutscheinsysteme in Unternehmen sind deshalb vor diesem Hintergrund umsatzsteuerlich neu zu bewerten und auf zutreffende Anwendung der neuen Rechtsnormen hin zu überprüfen.