Online-Nachricht - Freitag, 15.05.2020

Erbschaftsteuer | Keine Berücksichtigung ertragsteuerlicher Rückwirkungen bei der Bewertung des Erwerbs auf den Todeszeitpunkt des Erblassers (FG)

Eine ertragsteuerliche Rückwirkung, wie sie durch § 2 UmwStG zugelassen ist, lässt die Anwendung des § 11 ErbStG unberührt. Denn die Frage, welches Vermögen zum Nachlass eines Erblassers gehörte bzw. was Gegenstand einer unentgeltlichen Zuwendung war, beurteilt sich ausschließlich nach zivil- bzw. erbschaftsteuerrechtlich maßgeblichen Verhältnissen zum Bewertungsstichtag ().

Hintergrund: Für die Wertermittlung gilt der Grundsatz des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zur Bewertung auf den Todestag. Eine Ausnahme ist nur möglich, soweit das ErbStG diese vorsieht und nicht im Hinblick auf die Rückwirkungsfiktionen aufgrund ertragsteuerrechtlicher Vorschriften wie z.B. § 2 UmwStG bzw. § 20 Abs. 5 UmwStG.

Sachverhalt: Der Kläger war alleiniger Kommanditist der „A GmbH & Co. KG“. Sein Vater war alleiniger Kommanditist der „B GmbH & Co. KG“.

Die A GmbH & Co. KG übertrug ihr Vermögen als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Aufnahme auf die übernehmende Gesellschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Die Eintragung der Verschmelzung ins Handelsregister erfolgte am . Der Vater des Klägers verstarb am . Der Kläger war Alleinerbe.

Der Kläger vertritt die Ansicht, dass Gegenstand der Feststellung zum Todestag des Vaters die Gesellschaftsanteile sind, die ihm nach der notariell beurkundeten Verschmelzung mit Rückwirkung auf den zuzurechnen sind. Zur Begründung nennt der Kläger die steuerliche Rückwirkungsfiktion des § 2 UmwStG.

Das FG wies die Klage als unbegründet zurück:

  • Am Todestag war die A GmbH & Co. KG noch nicht auf die B GmbH & Co. KG verschmolzen. Die hierfür erforderliche Eintragung ins Handelsregister (vgl. § 16 Abs. 1 UmwG ) erfolgte erst am . Damit war Gegenstand des Erwerbs des Klägers von Todes wegen der Anteil seines Vaters an der B GmbH & Co. KG vor der Verschmelzung.

  • Nach dem Grundsatz der Maßgeblichkeit des bürgerlichen Rechts für das Erbschaftsteuerrecht ist die ertragsteuerliche Beurteilung für die erbschaftsteuerliche Beurteilung ohne Bedeutung. Es kommt für die Erbschaftsteuer allein auf die zivilrechtliche Rechtslage an.

  • Auch eine ertragsteuerliche Rückwirkung, wie sie durch § 2 UmwStG (bzw. § 20 Abs. 5 UmwStG) zugelassen ist, lässt die Anwendung des § 11 ErbStG unberührt. Denn die Frage, welches Vermögen zum Nachlass eines Erblassers gehörte bzw. was Gegenstand einer unentgeltlichen Zuwendung war, beurteilt sich ausschließlich nach zivil- bzw. erbschaftsteuerrechtlich maßgeblichen Verhältnissen zum Bewertungsstichtag.

  • Das -b/08/10001//2011/0903665, unter Rz. 01.01 regelt, dass die Vorschriften des UmwStG ausschließlich die steuerlichen Folgen von Umwandlungen und Einbringungen für die Körperschaft-, Einkommen- und Gewerbesteuer regeln und nicht für andere Steuerarten (z.B. die Umsatz-, die Grunderwerb- oder die Erbschaftsteuer).

  • Die Rückwirkungsfiktion des § 2 UmwStG ist auf Einbringungen gemäß § 24 UmwStG nicht anwendbar. Denn die Regelungen des § 2 UmwStG zur Rückwirkung einer Umwandlung gelten nur für die im zweiten bis fünften Teil des UmwStG behandelten Umwandlungen, nicht für die Einbringungen.

  • Die dem streitigen Feststellungsbescheid vom FA zugrunde gelegte Rechtsauffassung entspricht auch der Rechtsprechung des , siehe hierzu

Hinweis

Die Revision wurde gem. § 115 Abs. 2 FGO zugelassen.

Quelle: , NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
NWB XAAAH-48601