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NWB Nr. 30 vom Seite 1949 Fach 10 Seite 1069

BFH-Entscheidungen zur Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer im Jahre 1984

von Notar Dr. Rolf Petzoldt, Solingen

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

1. Keine Steuerfreiheit für Stiftung nach Schweizer Recht

(BStBl 1984 II S. 9), betr. §§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b), 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG 1974; Art. 12 A DBA 1931/59.

Die Klägerin ist eine Stiftung schweizerischen Rechts. Ihr wurde vom Erblasser testamentarisch ein Vermächtnis zugewendet. Die Klägerin wurde deswegen zur ErbSt herangezogen. Sie wendet sich hiergegen unter Berufung auf § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG 1974. Hiernach bleiben Zuwendungen an inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, steuerfrei. Die Klägerin ist der Auffassung, auf Grund des Diskriminierungsverbots des Deutsch-Schweizerischen DBA 1931/59 müsse diese Bestimmung auch auf sie Anwendung finden. Sie sieht außerdem in dem Vermächtnis eine Zweckwidmung, so daß Steuerfreiheit aus § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG 1974 zur Anwendung komme.

Die Berufung der Klägerin auf § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG 1974 sieht der BFH als nicht zutreffend an. Nach seiner Auffassung ist durch das Diskrimi...

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BFH-Entscheidungen zur Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer im Jahre 1984

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