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FG München  v. - 15 K 2779/18 EFG 2020 S. 863 Nr. 12

Gesetze: ErbStG § 11, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 13a Abs. 1a, ErbStG § 13b Abs. 2a, BewG § 151 Abs. 1 Nr. 2, UmwStG § 2 Abs. 1, UmwStG § 20 Abs. 5, UmwStG § 24, UmwG § 16 Abs. 1

Erbschaftsteuer

keine Berücksichtigung ertragsteuerlicher Rückwirkungen bei der Bewertung des Erwerbs auf den Todeszeitpunkt des Erblassers

Leitsatz

1. Eine ertragsteuerliche Rückwirkung, wie sie durch § 2 UmwStG zugelassen ist, lässt die Anwendung des § 11 ErbStG unberührt. Denn die Frage, welches Vermögen zum Nachlass eines Erblassers gehörte bzw. was Gegenstand einer unentgeltlichen Zuwendung war, beurteilt sich ausschließlich nach zivil- bzw. erbschaftsteuerrechtlich maßgeblichen Verhältnissen zum Bewertungsstichtag.

2. Die Rückwirkungsfiktion des § 2 UmwStG ist auf Einbringungen gemäß § 24 UmwStG nicht anwendbar.

3. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass für die Wertermittlung der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer – im Streitfall gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Todestag des Vaters des Klägers – maßgebend ist, ist nur möglich, soweit dies im ErbStG geregelt ist, nicht hingegen im Hinblick auf Rückwirkungsfiktionen aufgrund ertragsteuerrechtlicher Vorschriften wie z.B. § 2 UmwStG bzw. § 20 Abs. 5 UmwStG.

Fundstelle(n):
BFH/PR 2020 S. 5 Nr. 8
DStR 2020 S. 8 Nr. 32
DStRE 2020 S. 986 Nr. 16
EFG 2020 S. 863 Nr. 12
ErbBstg 2020 S. 273 Nr. 11
ErbStB 2020 S. 184 Nr. 7
GmbH-StB 2020 S. 226 Nr. 7
NWB-EV 2020 S. 214 Nr. 6
UVR 2020 S. 268 Nr. 9
EAAAH-48292

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FG München v. 26.02.2020 - 15 K 2779/18

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