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Umsetzung der Forschungszulage im betrieblichen Rechnungswesen
Praktische Konsequenzen und Kritik zum FZulG
[i]Ortwald, Update zum Forschungszulagengesetz (FZulG), BBK 4/2020 S. 179 NWB YAAAH-42014 Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (kurz: FZulG) geht der Gesetzgeber ab 2020 neue Wege zur Sicherung und Entwicklung des Wirtschaftsstandortes Deutschland. Insbesondere kleine und mittelgroße Unternehmen sollen von dem neuen Gesetz profitieren, wenngleich das Gesetz „für alle steuerpflichtigen Unternehmen gleichermaßen gilt, unabhängig von deren Größe, der jeweiligen Gewinnsituation und dem Unternehmenszweck“. Der Beitrag zeigt auf, welche Folgen sich für das betriebliche Rechnungswesen ergeben und äußert Kritik an der derzeitigen Rechtslage: Denn insbesondere die bilanzielle Qualifikation der Forschungszulage im Zeitpunkt ihrer Festsetzung ist ungeklärt.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Anspruchsvoraussetzungen
Anspruchsberechtigt für die steuerliche Förderung von Forschung [i]Anspruchsberechtigteund Entwicklung („Forschungszulage“) sind Steuerpflichtige im Sinne des Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie Gewinneinkünfte erzielen, nicht von der Besteuerung befreit sind und die expliziten Voraussetzungen des FZulG erfüllen. Mangels originärer Steuersubjektfähigkeit verlagert sich die Anspruchsberechtigung bei Mitunternehmerschaften ausdrücklich auf die Mitunternehmerschaft (z. B. gewerbliche OHG).
[i]Förderfähige ProjekteNach dem begonnene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sollen insoweit begünstigt werden, als „sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind.“ Die Forschungs- und Entwicklungsvorhaben müssen darauf abzielen, „eine genau definierte unteilbare Aufgabe ökonomischer, wissenschaftlicher oder technischer Art mit klar festgelegten Zielen durchzuführen.“ S. 341
[i]Eigenbetriebliche oder kooperative ForschungHieraus ergeben sich Abgrenzungsfragen in der betrieblichen Praxis, die im Abschnitt III.1 vorgestellt und diskutiert werden. Operativ müssen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wie folgt durchgeführt werden:
eigenbetrieblich und/oder als Auftragsforschung oder
in Kooperation eines Anspruchsberechtigten mit mindestens einem anderen Unternehmen oder
in Kooperation mit mindestens einer wissenschaftlichen Einrichtung.
Eigenbetrieblich oder in Kooperation durchgeführte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben erfordern eine getrennte Erfassung der hieraus resultierenden Personalaufwendungen. Erste mögliche Wege hierzu werden in Abschnitt III.2 beschrieben.
II. Steuerliche Anrechnung der Forschungszulage
[i]Direkte Zulagenauszahlung nicht EU-konformUrsprünglich war vom Gesetzgeber geplant, die Forschungszulage dem Begünstigten einen Monat nach Bekanntgabe des Zulagenbescheids zufließen zu lassen. Sie sollte ausdrücklich nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen des Steuerpflichtigen gehören. Dieser Plan wurde aufgrund von Bedenken der Europäischen Kommission erst zum Ende des Gesetzgebungsverfahrens in der zweiten Jahreshälfte 2019 geändert.
Während in Deutschland der Begriff einer Steuervergünstigung mehrheitlich eher weit gefasst ist und direkte steuerfreie Zulagenzuflüsse gemeinhin als Steuervergünstigung gewertet werden, wird eine nachträgliche Festsetzung einer ertragsteuerfreien Zulage mit sich unmittelbar daran anschließender Auszahlung nach dem Verständnis der Europäischen Kommission „nicht als Steuervergünstigung angesehen“.
Zukünftig [i]Forschungszulage als Steueranrechnungsbetrag fließt keine Zulage vom Staat direkt an den Begünstigten, wie es z. B. bei der Investitionszulage nach dem InvZulG 2010 der Fall war, sondern es wird ein zeitlich verlagerter Steueranrechnungs- bzw. Erstattungsbetrag gewährt. Hieraus ergeben sich Fragen zur Erfassung der Forschungszulage im betrieblichen Rechnungswesen, die in Abschnitt III.3 diskutiert werden.