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Update zum Forschungszulagengesetz (FZulG)
Überblick zu den Fördervoraussetzungen und zum Antragsverfahren ab 2020
Im [i]Ortwald, Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung – FZulG, BBK 11/2019 S. 512 NWB RAAAH-15830 Frühjahr 2019 hatte die Bundesregierung ihren Entwurf zum Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung veröffentlicht, der Gegenstand eines Beitrags in gewesen ist. Ende November 2019 stimmte der Bundesrat nun dem am vom Bundestag beschlossenen FZulG zu, so dass dieses zum in Kraft treten konnte. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens haben sich zwischen dem Regierungsentwurf und der finalen Ausfertigung des FZulG einige, zum Teil nicht unerhebliche Änderungen ergeben, die im Wesentlichen auf EU-beihilferechtliche Probleme zurückgehen und durch die Anpassung an die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) beseitigt wurden. Der Beitrag gibt einen Überblick über das nun in Kraft getretene Gesetz. Ergänzend wird auch die vom Bundesrat am beschlossene Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung – FZulBV zur Durchführung des Zulageverfahrens erörtert.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Systematische Einordnung des Forschungszulagengesetzes
Das Forschungszulagengesetz (FZulG) wurde als eigenständiges Gesetz neben den Steuergesetzen erlassen, obwohl es 2018 auch Überlegungen gegeben hatte, die Forschungsförderungen im EStG zu verorten.
Infolgedessen [i]Eigenständige Begriffsdefinitionen kann das aus 17 Normen bestehende Forschungszulagengesetz die Anspruchsvoraussetzungen für die Förderung von Forschung und Entwicklung ohne besonderen Rückgriff auf steuerliche Begrifflichkeiten aus dem EStG oder KStG regeln. Es ist daher als in sich geschlossen zu betrachten; soweit vorhanden, sind die Definitionen der AGVO heranzuziehen.
Verfahrenstechnisch [i]Auszahlungsmodalitätwird bei der Auszahlung der Forschungszulage an die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerveranlagung angeknüpft: Die Forschungszulage wird S. 180dadurch gewährt, dass sie auf die bei der nächsten Veranlagung festgesetzte Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer gem. § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG angerechnet wird.
II. Förderungsvoraussetzungen
1. Anspruchsberechtigte
Subjektiv [i]Förderfähige Steuersubjekteförderungsfähig sind gemäß § 1 FZulG unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige i. S. des EStG und des KStG, soweit diese Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, gewerblicher Tätigkeit oder selbständiger Tätigkeit erzielen und nicht von der Besteuerung befreit sind. Unabhängig von der Tatsache, dass sie für die Einkommensteuer gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG „transparent“ sind, sind Mitunternehmerschaften – und nicht die einzelnen Gesellschafter – förderungsfähig. Nicht maßgeblich sind die personelle oder wirtschaftliche Größe des Unternehmens sowie die Art der unternehmerischen Tätigkeit.