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Nichtabzugsfähigkeit von Geldbußen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG
[i]BFH, Urteil v. 22.5.2019 - XI R 40/17 NWB GAAAH-31286 Geldbußen, Geldstrafen und Verwarnungsgelder dürfen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG den Gewinn nicht mindern. Der BFH hat 2019 seine Rechtsprechung zu den Abzugsbeschränkungen für Geldstrafen konkretisiert. Darüber hinaus haben sich Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2019 ergeben. Dieses soll zum Anlass genommen werden, um die Buchungspraxis für Geldbußen, Geldstrafen und Verwarnungsgelder näher zu erläutern.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Abzugsbeschränkungen für Geldbußen und Geldstrafen
1. Nicht abziehbare Betriebsausgaben
[i]Abzugsverbote in § 4 Abs. 5 EStGBetriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Hierbei ist eine betriebliche Veranlassung gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. Betriebsausgaben sind jedoch nicht immer abziehbar. So sieht der Gesetzgeber in § 4 Abs. 5 EStG eine Reihe besonderer Abzugsverbote vor. Hierzu gehört auch das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG.