Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Nicht abziehbare Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 EStG
Teil II: Abzugsbeschränkungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5–13 EStG
Aufwendungen des Stpfl. in Form von Betriebsausgaben oder Werbungskosten können durch § 4 Abs. 5 EStG in ihrer Abziehbarkeit gemindert oder sogar davon ausgeschlossen sein. Teil I dieses Beitrags (SteuerStud 4/2018 S. 244 NWB JAAAG-70969) hat bereits das Abzugsverbot allgemein beleuchtet und die speziellen Verbote des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1–4 EStG vorgestellt. Deutlich wurde insoweit, dass die Normen ein Sammelsurium von verschiedenen Abzugsverboten enthalten, die sich nur grob in einzelne Kategorien einteilen lassen. Im Rahmen des nachfolgenden Teils II sollen nun die übrigen Abzugsverbote des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5–13 EStG besprochen werden. Dabei zeigt sich – wie schon zuvor in Teil I –, dass diese Regelungen durch die Hin- und Herverweise zwischen § 4 EStG und § 9 EStG eine hohe Komplexität aufweisen, die sowohl i. R. der Klausur als auch der Praxis beherrscht werden müssen. Besonders ausführlich betrachtet werden dabei die Aufwendungen für das „häusliche Arbeitszimmer“ (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) und die „unangemessenen Betriebsausgaben“ (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG).
I. Regelungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5–13 EStG
1. Verpflegungsmehraufwendungen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG)
Grundsätzlich sind Verpflegungsaufwendungen des Stpfl. nicht bei der Einkommensteuer abzugsfähig. ...