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Zum Abzugsverbot für EU-Kartellbußgelder
Anmerkungen zum
Zu den nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG nicht abziehbaren Betriebsausgaben gehören u. a. von den Organen der Europäischen Gemeinschaft festgesetzte Geldbußen. Dieses Abzugsverbot gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind. Gem. R 4.13 Abs. 3 Satz 4 EStR enthalten die von der Europäischen Kommission festgesetzten Geldbußen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht keinen Anteil, der den rechtswidrig erlangten wirtschaftlichen Vorteil abschöpft, und unterliegen in vollem Umfang dem Abzugsverbot. Mit dieser Problematik hatte sich der BFH in seinem Urteil vom auseinanderzusetzen.
Nach R 4.13 Abs. 3 Satz 4 EStR enthalten die von der Europäischen Kommission festgesetzten Geldbußen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht keinen Anteil, der den rechtswidrig erlangten wirtschaftlichen Vorteil abschöpft. Deshalb unterliegen sie in vollem Umfang dem Betriebsausgabenabzugsverbot.
Dies ist durch das hier erörterte Urteil des BFH für den entschiedenen Einzelfall bestätigt worden....