Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS)
v. 15.4.1994 (BGBl II S.
1730) mit späterer Änderung
Nichtamtliche
Fassung [1]
Die Mitglieder –
von dem Wunsch geleitet, Verzerrungen und Behinderungen des internationalen Handels zu verringern, und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, einen wirksamen und angemessenen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zu fördern sowie sicherzustellen, daß die Maßnahmen und Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nicht selbst zu Schranken für den rechtmäßigen Handel werden,
in der Erkenntnis, daß es zu diesem Zweck neuer Regeln und Disziplinen bedarf im Hinblick auf
die Anwendbarkeit der Grundprinzipien des GATT 1994 und der einschlägigen internationalen Übereinkünfte über geistiges Eigentum,
die Aufstellung angemessener Normen und Grundsätze betreffend die Verfügbarkeit, den Umfang und die Ausübung handelsbezogener Rechte des geistigen Eigentums,
die Bereitstellung wirksamer und angemessener Mittel für die Durchsetzung handelsbezogener Rechte des geistigen Eigentums unter Berücksichtigung der Unterschiede in den Rechtssystemen der einzelnen Länder,
die Bereitstellung wirksamer und zügiger Verfahren für die multilaterale Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten zwischen Regierungen und
Übergangsregelungen, die auf eine möglichst umfassende Beteiligung an den Ergebnissen der Verhandlungen abzielen,
in Erkenntnis der Notwendigkeit eines multilateralen Rahmens von Grundsätzen, Regeln und Disziplinen betreffend den internationalen Handel mit gefälschten Waren,
in der Erkenntnis, daß Rechte an geistigem Eigentum private Rechte sind,
in Erkenntnis der dem öffentlichen Interesse dienenden grundsätzlichen Ziele der Systeme der einzelnen Länder für den Schutz des geistigen Eigentums, einschließlich der entwicklungs- und technologiepolitischen Ziele,
sowie in Erkenntnis der besonderen Bedürfnisse der am wenigsten entwickelten Länder, die Mitglieder sind, in bezug auf größtmögliche Flexibilität bei der Umsetzung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften im Inland, um es ihnen zu ermöglichen, eine gesunde und tragfähige technologische Grundlage zu schaffen,
unter Betonung der Bedeutung des Abbaus von Spannungen durch die verstärkte Verpflichtung, Streitigkeiten betreffend handelsbezogene Fragen des geistigen Eigentums durch multilaterale Verfahren zu lösen,
in dem Wunsch, eine der gegenseitigen Unterstützung dienende Beziehung zwischen der Welthandelsorganisation und der Weltorganisation für geistiges Eigentum (in diesem Übereinkommen als „WIPO“ bezeichnet) sowie anderen einschlägigen internationalen Organisationen aufzubauen –
kommen hiermit wie folgt überein:
Änderungsdokumentation: Das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums v. 15.4.1994 (BGBl II S. 1730) ist geändert worden durch Art. 1 Beschluss des Rates über die Annahme – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des am 6. Dezember 2005 in Genf unterzeichneten Protokolls zur Änderung des TRIPS-Übereinkommens v. (ABl Nr. L 311 S. 37) tritt am 23.1.2017 für die zustimmenden Mitglieder in Kraft, siehe die Mitteilung v. 30.1.2017 WTO 17-0584, WT/Let/1236; diese First wurde verlängert bis zum 31.12.2023, siehe die Mitteilung v. 22.11.2021 WT/L/1122. Zur aktualisierten Liste der Mitglieder, die zugestimmt haben, siehe https://www.wto.org/english/tratop_e/trips_e/amendment_e.htm.
Fundstelle(n):
KAAAH-42934
1Anm. d. Red.: Dieses Abkommen wurde als Anhang C des Übereinkommens vom 15.4.1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) v. 30.8.1994 (BGBl II S. 1438) verkündet.