TRIPS Artikel 5

Teil I: Allgemeine Bestimmungen und Grundprinzipien

Artikel 5 Mehrseitige Übereinkünfte über den Erwerb oder die Aufrechterhaltung des Schutzes

Die in den Artikeln 3 und 4 aufgeführten Verpflichtungen finden keine Anwendung auf Verfahren, die in im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum geschlossenen mehrseitigen Übereinkünften betreffend den Erwerb oder die Aufrechterhaltung von Rechten des geistigen Eigentums enthalten sind.

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KAAAH-42934