TRIPS Artikel 49

Teil III: Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

Abschnitt 2: Zivil- und Verwaltungsverfahren und Rechtsbehelfe

Artikel 49 Verwaltungsverfahren

Soweit zivilrechtliche Ansprüche als Ergebnis von Sachentscheidungen im Verwaltungsverfahren zuerkannt werden können, müssen diese Verfahren Grundsätzen entsprechen, die im wesentlichen den in diesem Abschnitt dargelegten gleichwertig sind.

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KAAAH-42934