TRIPS Artikel 73

Teil VII: Institutionelle Regelungen; Schlußbemerkungen

Artikel 73 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Dieses Übereinkommen ist nicht dahingehend auszulegen,

  1. daß ein Mitglied Informationen zur Verfügung stellen muß, deren Offenbarung nach seiner Auffassung seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft, oder

  2. daß ein Mitglied daran gehindert wird, Maßnahmen zu treffen, die es zum Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen für notwendig hält

    1. in bezug auf spaltbares Material oder das Material, aus dem dieses gewonnen wird,

    2. in bezug auf den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsgerät und auf den Handel mit anderen Waren oder anderem Material, der unmittelbar oder mittelbar der Versorgung einer militärischen Einrichtung dient,

    3. in Kriegszeiten oder bei sonstigen Krisen in internationalen Beziehungen,

    oder

  3. daß ein Mitglied daran gehindert wird, Maßnahmen in Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.

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KAAAH-42934