Die moderne Betriebsprüfung
4. Aufl. 2020
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A. Allgemeines
I. Wer darf geprüft werden (§ 193 Abs. 1 und 2 AO)?
1Die gesetzlichen Grundlagen, die die Durchführung einer Betriebsprüfung regeln, ergeben sich aus dem vierten Abschnitt des vierten Teils der AO (§§ 193 bis 207 AO) sowie den allgemeinen Verfahrensvorschriften (insbesondere §§ 88 ff. AO). Darüber hinaus finden sich in einzelnen Steuergesetzen spezielle Rechtsgrundlagen über die Durchführung der Betriebsprüfung. Einzelheiten enthält zudem die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung“, Betriebsprüfungsordnung (BpO). Nach den dort enthaltenen Bestimmungen ist für Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte und Freiberufler, also Steuerpflichtige, die Gewinneinkünfte i. S. des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG erzielen, eine Betriebsprüfung (Bp) ohne konkrete Begründung zulässig (vgl. § 193 Abs. 1 AO):
„§ 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung
(1) Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind, und bei Steuerpflichtigen i. S. d. § 147a.
(2) Bei anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Steuerpflichtigen ist eine Außenprüfung zulässig,
soweit sie die Verpflichtung dieser Steuerpflichtigen betrifft, für Rechnung eines anderen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubeh...