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Rücklagenübertragung auf neu hergestellte Gebäude nach § 6b EStG
Zugleich Anmerkungen zum
Die verlängerte Reinvestitionsfrist von sechs Jahren setzt den Beginn der Herstellung eines neuen Gebäudes vor Ablauf der vierjährigen Regelfrist voraus. Für den Herstellungsbeginn muss das konkrete Vorhaben „ins Werk“ gesetzt werden. Dies kann gem. BFH auch vor der Stellung eines Bauantrags der Fall sein. Dafür muss jedoch eine konkrete, verbindliche und umfassende Planung vorliegen.
Welche Voraussetzungen müssen für eine verlängerte Reinvestitionsfrist von sechs Jahren vorliegen?
Wann ist von einem Herstellungsbeginn nach § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG auszugehen?
Welche Maßnahmen kommen zur Rettung der § 6b-Rücklage bei drohendem Fristablauf in Betracht?
I. Einleitung
[i]Adrian, Keine Übertragung einer
§ 6b-Rücklage ohne Ersatzwirtschaftsgut, StuB 8/2019 S. 305
NWB SAAAH-11949
Kolbe,
Reinvestitionsrücklage (§ 6b EStG), infoCenter
NWB RAAAB-14448
Kamradt/Sievert,
Steuerliche Rücklagen: §§ 6b/6c EStG/Rücklage für Ersatzbeschaffung, in:
Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 3. Aufl. 2018, Rz. 5275
NWB OAAAG-89827 Der Gewinn aus der
Veräußerung von bestimmten Wirtschaftsgütern darf unter den Voraussetzungen des
§ 6b EStG auf neu angeschaffte oder hergestellte
Ersatzwirtschaftsgüter übertragen werden. Hauptanwendungsfall
von § 6b EStG ist die Übertragung von stillen
Reserven aus veräußerten Gebäuden und Grundstücken auf
angeschaffte bzw. hergestellte Gebäude und Grundstücke. Sofern ein
Ersatzwirtschaftsgut weder im Veräußerungsjahr noch im vorhergehenden Jahr
angeschafft o...