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Die Verlängerung der Reinvestitionsfrist des § 6b EStG
Die Regelung des § 6b EStG soll dem Zweck dienen, „die aufgrund bestimmter Veräußerungsvorgänge freiwerdenden stillen Reserven steuerrechtlich nicht sofort zu erfassen, sondern sie auf ein Reinvestitionsgut zu übertragen“ (, NWB HAAAE-10326). Zu diesem Zweck kann ein Veräußerungsgewinn aus begünstigten Wirtschaftsgütern auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern, „die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden sind“, übertragen werden (§ 6b Abs. 1 Satz 2 EStG).
Durch die Bildung einer steuerbilanziellen Rücklage (§ 6b Abs. 3 Satz 1 EStG) kann die Reinvestition zeitlich hinausgeschoben werden. Bis zu vier Wirtschaftsjahre (!) hat der Steuerpflichtige daraufhin Zeit, um die Übertragung der Rücklage vorzunehmen. Zeichnet sich ab, dass kein Reinvestitionsobjekt gefunden werden wird, kann die Rücklage auch freiwillig vorzeitig aufgelöst werden (R 6b.2 Abs. 5 EStR). Ansonsten droht eine Zwangsauflösung, die zum einen den durch Einstellung in die Rücklage zunächst neutralisierten Veräußerungsgewinn wiederaufleben lässt (zur erweiterten Kürzung für Gewerbesteuerzwecke für diesen Gew...