Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Frist nach § 6b EStG bei Reinvestition in Gebäude
Folgerungen aus der neueren Rechtsprechung
Bei der Veräußerung von unbeweglichem Anlagevermögen gestattet § 6b EStG die unmittelbare Übertragung auf ein Ersatzwirtschaftsgut oder alternativ für eine vierjährige Reinvestitionsfrist die Einstellung in eine Rücklage. Diese Frist verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit der Herstellung innerhalb des Vierjahreszeitraums begonnen wird. In der Steuerrechtsprechung ist der Begriff des „Herstellungsbeginns“ nicht abschließend geklärt. Beim BFH ist erneut eine Revision zum Finanzgerichtsurteil München vom anhängig.
Was gilt bei der Veräußerung von unbeweglichem Anlagevermögen im Zusammenhang mit § 6b EStG?
Wie gestaltet sich die Reinvestitionsfrist bei der Einstellung in eine Rücklage?
Was wurde im in Bezug auf den Herstellungsbeginn noch deutlich?
I. Regelungsinhalt des § 6b EStG
1. Zwecksetzung
[i]Schmudlach, Übertragungsmöglichkeiten einer Rücklage nach § 6b EStG bei mehrstöckigen Personengesellschaften, StuB 4/2016 S. 132 NWB EAAAF-66912 Simshäuser/Eggert, Neuregelung der Reinvestitionsrücklage nach dem StÄndG 2015, SteuerStud 5/2016 S. 286 NWB NAAAF-70641 Grefe, Reinvestitionsbegünstigungen nach § 6b EStG, SteuerStud 1/2017 S. 45 NWB LAAAF-86662 Kanzler/Kraft/Bäuml, Einkommensteuergesetz Kommentar, 2. Aufl., Herne 2017, § 6b NWB AAAAG-35406 Wesentliches Kennzeichen und prägendes Motiv für zahlreiche Steuergestaltungen im deutschen Ertragsteuerrecht ist die unterschiedliche Behandlung von stillen Reserven im Betriebs- un...