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Privateinlagen und -entnahmen in der steuerlichen Gewinnermittlung
Ein Überblick über Bilanzierungs- und Bewertungsfragen
[i]Kolbe, Einlagen und Entnahmen (HGB, EStG), infoCenter, NWB MAAAB-04799 Gewinn ist gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres (§ 4a Abs. 1 EStG) und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Damit wird im Ergebnis die betriebliche von der privaten Sphäre abgegrenzt. Von dieser Abgrenzung sind nicht nur Wirtschaftsgüter, sondern auch (nicht) betrieblich veranlasste Aufwendungen betroffen.
I. Einlagen
[i]Bareinzahlungen und sonstige WirtschaftsgüterEinlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat (§ 4 Abs. 1 Satz 8 EStG); einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich (Verstrickung). Das liegt insbesondere bei einer Überführung eines Wirtschaftsguts aus einer ausländischen Betriebsstätte, deren Einkünfte nach einem DBA von der inländischen Besteuerung freigestellt sind, ins [i]EinlagefiktionInland vor (R 4.3 Abs. 1 Satz 3 EStR).
1. Einlagehandlung
Neben dem Vorhandensein des Einlagewillen ist die Vornahme einer Einlagehandlung Voraussetzung dafür, dass die sich zuv...