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Einlagen und Entnahmen (HGB, EStG)
1. Vorbemerkungen
Einlagen und Entnahmen sind nur für die steuerliche Gewinnermittlung von Bedeutung. Denn handelsrechtlich wird der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag über die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 HGB) ermittelt. Dieser wird zugleich auf der Passivseite der Bilanz im Eigenkapital ausgewiesen (§ 266 Abs. 3 A. V. HGB). Dementsprechend wirken sich Einlagen und Entnahmen auf die handelsrechtliche Ermittlung des Jahresüberschusses nicht aus. Die steuerrechtliche Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich stellt nicht auf die Gewinn- und Verlustrechnung ab. Vielmehr ist der Gewinn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG zu ermitteln:
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Betriebsvermögen am Schluss des
Wirtschaftsjahres | |
- | Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres |
+ | Entnahmen |
- | Einlagen |
= | Gewinn. |
Im Ergebnis wirkt sich die Entnahme - wie auch bei der handelsrechtlichen Ermittlung des Jahresüberschusses – nicht aus.
Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner/Geserich, Einkommensteuergesetz Kommentar, 9. Aufl. 2024
Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 15. Aufl. 2023, § 246, Rz. 12, 423
2. Entnahmen
2.1. Definition
2.1.1. Legaldefinition der Entnahme
Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG).
Eine Kapitalgesellschaft verfügt nicht über eine außerbetriebliche Sphäre (Privatsphäre); sie hat nur Betriebsvermögen. Daher ist eine Entnahme bei einer Kapitalgesellschaft nicht denkbar. Vielmehr erfolgt die Korrektur von Vermögensverlagerungen bei der Kapitalgesellschaft im Wege der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).
2.1.2. Entnahmefiktion
Das Gesetz fingiert darüber hinaus in § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG eine Entnahme (sog. Entstrickung, vgl. Abschnitt 2. 4).