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Verfahrensrecht – Keine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass bei Veräußerung einer Arztpraxis durch einen nicht approbierten Erben (FG)
Ein Erbe haftet auch dann mit seinem gesamten Vermögen für Steuerschulden aus der Veräußerung einer geerbten Arztpraxis, wenn er mangels Approbation die Praxis nicht fortführen darf.
Sachverhalt: Der Kläger erbte eine Pathologie, die er nach den berufsrechtlichen Vorschriften mangels eigener Approbation weder selbst noch durch Einsatz angestellter Ärzte fortführen durfte. Daher veräußerte er die Praxis und erzielte hieraus einen einkommensteuerpflichtigen Gewinn. Über den Nachlass ordnete das Amtsgericht ein Nachlassinsolvenzverfahren an. Seine Klage richtet der Kläger gegen die vom Finanzamt im Hinblick auf die Einkommensteuerschulden durchgeführte Zwangsvollstreckung. Er führt aus, dass die auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Steuerschulden auf den Nachlass be...