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Unterhalt | Anrechnung von fiktivem Einkommen
Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen wird nicht nur durch die tatsächlich vorhandenen, sondern auch durch solche Mittel bestimmt, die er bei gutem Willen durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit, u. U. auch im Wege eines Orts-, Arbeitsplatz- oder Berufswechsels, erreichen könnte.
Mit Rücksicht auf die Anforderungen im Rahmen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit kann sich nach Ansicht des Senats der unterhaltspflichtige Kindesvater nicht mit Erfolg darauf zurückziehen, er sei aufgrund seiner tatsächlichen Einkünfte, das sind Leistungen nach dem SGB II, auch unter Berücksichtigung des notwendigen Selbstbehalts für nicht Erwerbstätige von 880 €, nicht in der Lage, für sein Kind Unterhalt zu zahlen. [i]Zu unterhaltspflichtigen Kindern Viefhues, NWB 36/2018 S. 2630Der Unterhaltspfl...