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Mietverhältnis | Keine Erbenhaftung bei unterlassener (Sonder-)Kündigung
Unterlässt der in das Mietverhältnis eingetretene Erbe (vgl. § 564 Satz 1, § 1922 Abs. 1 BGB), dieses außerordentlich zu kündigen (§ 564 Satz 2 BGB), liegt allein hierin keine Verwaltungsmaßnahme, welche die nach Ablauf dieser Kündigungsfrist fällig werdenden Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis zu Nachlasserbenschulden oder Eigenverbindlichkeiten werden lässt, für die der Erbe – auch – persönlich haftet. Eine persönliche Haftung tritt jedoch etwa dann ein, wenn der Erbe nach wirksamer Beendigung des Mietverhältnisses seiner (fälligen) Pflicht zur Räumung und Herausgabe der Mietsache (§ 546 Abs. 1, § 985 BGB) nicht nachkommt. [i]Ecklebe, Nachlassverbindlichkeiten/Erbenhaftung, infoCenter, NWB RAAAF-75271
Der BGH entscheidet damit zur bisher streitigen Frage, ob der Erbe im Fall der Nichtausübung des Sonderkündigungsrechts für die nach Ablauf der fällig werdenden ...