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Nachlassverbindlichkeiten/Erbenhaftung
I. Definition der Nachlassverbindlichkeiten
Mit dem Tode einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Die Erbschaft umfasst sowohl das Aktiv- als auch das Passivvermögen einer Person. Dementsprechend haftet der Erbe auch für die Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 Abs. 1 BGB).
II. Arten von Nachlassverbindlichkeiten
Zu unterscheiden sind folgende Arten von Nachlassverbindlichkeiten:
1. Erblasserschulden
Erblasserschulden sind die von dem Erblasser herrührenden Schulden (§ 1967 Abs. 2 Alt. 1 BGB, z. B. Steuer-, Mietschulden). Die Verpflichtung muss also bereits im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in seiner Person begründet gewesen sein, wobei es keine Rolle spielt, wenn die Folgen erst nach dem Erbfall eintreten.
Der Erblasser E war Inhaber einer Autowerkstatt. Bei der Reparatur der Bremsen des Fahrzeugs seines Kunden K machte er einen Fehler, so dass K nach dem Tode des E einen schweren Unfall verursacht. Hier hat K gegen die Erben des E Schadenersatzansprüche nach Maßgabe des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts sowie aus Delikt. Zwar war E im Zeitpunkt des Schadenseintritts bereits verstorben, jedoch hatte er noch zu Lebzeiten den Grund für die Schadensentstehung gesetzt, so dass es sich um sog. Erblasserschulden handelt.
2. Erbfallschulden
Erbfallschulden sind die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten (§ 1967 Abs. 2 Alt. 2 BGB). Erbfallschulden entstehen also mit dem Erbfall. § 1967 Abs. 2 BGB nennt insoweit beispielhaft die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen. Ferner zählen die Beerdigungskosten (§ 1968 BGB), die abzuführende Erbschaftsteuer sowie der Voraus des Ehegatten (§ 1932 BGB) bzw. des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (§ 10 Abs. 1 LPartG) zu den Erbfallschulden.
3. Erbschaftsverwaltungsschulden
Erbschaftsverwaltungsschulden sind solche Verbindlichkeiten, die erst nach dem Erbfall entstehen (z. B. Kosten der Nachlasssicherung (§ 1960 BGB) oder der Testamentseröffnung (§ 2260 BGB).
4. Nachlasserben- oder Nachlasseigenschulden
Nachlasserbenschulden – auch Nachlasseigenschulden genannt – sind solche Verbindlichkeiten, die der Erbe im eigenen Namen hinsichtlich des Nachlasses begründet hat. Für diese haften nach der Wahl des Gläubigers sowohl das eigene Vermögen des Erben als auch der Nachlass. Eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass ist hier nicht möglich.
Der Erbe beauftragt einen Handwerker mit der Durchführung dringend notwendiger Arbeiten an einem zum Nachlass zählenden Haus.
III. Begrenzung der Erbenhaftung
Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 Abs. 1 BGB). Diese Haftung erstreckt sich nicht nur auf den Nachlass, sondern auch auf das eigene Vermögen des Erben. Letzterer hat jedoch folgende Möglichkeiten, die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten – mit Ausnahme der Nachlasserben- oder Nachlasseigenschulden – auf den Nachlass zu beschränken:
1. Nachlassverwaltung
Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet ist (§ 1975 BGB). Die Nachlassverwaltung ist von dem Nachlassgericht anzuordnen, wenn der Erbe die Anordnung beantragt (§ 1981 Abs. 1 BGB). Die Anordnung kann auch auf Antrag eines Nachlassgläubigers erfolgen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird (§ 1981 Abs. 2 Satz 1 BGB).