Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags
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Hintergrund:
Im Hinblick auf einen späteren vollständigen Abbau des Solidaritätszuschlags soll dieser in einem ersten Schritt zu Gunsten niedriger und mittlerer Einkommen zurückgeführt werden. Dadurch sollen rund 90 % aller Zahler des Solidaritätszuschlags zur Lohnsteuer und veranlagten Einkommensteuer vom Solidaritätszuschlag vollständig entlastet werden.
Aktueller Stand:
: Gesetz im BGBl I 2019 S 2115 verkündet
: 2./3. Lesung Bundestag
: 1. Lesung Bundestag
: Stellungnahme Bundesrat
: Empfehlungen der Ausschüsse (Bundesrat)
: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf
: BMF veröffentlicht Referentenentwurf
Wesentlicher Inhalt des Gesetzes:
Der Solidaritätszuschlag wird ab 2021 teilweise abgeschafft.
Die Freigrenze in § 3 Solidaritätszuschlaggesetz 1995 wird angehoben von 972 Euro / 1.944 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung) auf 16.956 Euro / 33.912 Euro. Die Freigrenze bezieht sich auf die BMG für den Solidaritätszuschlag, also die zu zahlende Einkommensteuer.
Insgesamt sollen 90 % der Steuerpflichtigen ganz vom Solidaritätszuschlag verschont bleiben.
Für höhere Einkommen wird eine Milderungszone eingerichtet, um einen Belastungssprung beim Überschreiten der Freigrenze zu vermeiden. Die Wirkung der Milderungszone nimmt mit steigendem Einkommen ab.
Nicht von der Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags profitieren werden Bezieher hoher Einkommen, Personen mit Kapitalerträgen, bei denen die Günstigerprüfung nicht erfolgreich ist und juristische Personen (insbesondere Kapitalgesellschaften).
Nachrichten
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Beiträge
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Gesetzesmaterialien
Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, BT-Drucks. 19/15152 (Stand: ))
Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drucks. 19/14103 (Stand: )
Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drucks. 396/19 (Beschluss) (Stand: )
Referentenentwurf des BMF v. : (Stand )
Quelle: Bundestag online (ImA)
Fundstelle(n):
UAAAH-33623